Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

232 
WV. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silber-Münzen der 
sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Auonahme der Scheidemünze — bei Entricht- 
ung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird 
auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 
Anhang 
zu dem Vereins-Zolltarife. 
Uebergangsabgaben von verelnsländischen Erzeugnissen, in Gemäßheit des Gesetzes. 
vom 1. Dezember 1841, werden erhoben: 
I. bei dem Uebergange aus anderen Verelnsstaaten, mit Ausnahme von Preußen 
(ausschließlich der Hohenzollerschen Lande), Sachsen, den zum Thüringischen 
Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig und Luxemburg, 
4) von Brauntwein für die Ohm Preußisch bei 50 %% Alkohol nach Tralles 
Anmerkung. Derselben Abgabe unterllegen auch alle andere allo- 
holhaltige Fabrikate, als Rum, Liaueurs 2c. 
Die Bestimmung „bel 50 % Alkohol-Stärke nach Tralles“ stellt 
nur das Verhälmiß fest, wornach die Abgabe zu erheben ist, so 
daß von stärkerem oder schwächerem Branntweine bezüglich mehr 
oder weniger entrichtet werden muß, als der Taris= Saß. 
2) von Bier für den Zenmer Preußisch = 1,028964 Zoll-Zenmer — 
— Thlr. 7½ Sgr. 
. Bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme der unter 1 
genaunten, ferner Hannovers, Kurhessens, Braunschweigs, Oldenburgs und Lu- 
remburgs, 
1) von Wein für den Zentner Preußissh — Thlr. 25 Sgr. 
2) von Traubenmost für den Zeumer Preußiss. — „ 20 „ 
3) von Tabaksblätkern, Tabaksstengeln und Tabaks-Fa- 
brikaten für den Zentner Prcußiss — „ 20 „ 
S....—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.