Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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nommen und durch das Schiffsregister, dle Musterrolle oder andere äbnliche Dofumente 
nachgewiesen wird, daß die gedachten Deserteure Theil der Mannschaft solcher Schiffe wa- 
ren, und dah sie von Schiffen desertirt sind, welche sich in den Häfen, Küsten oder Ge- 
wässern des Landes fanden, von dessen Ortsobrigkeiten sic reklamirt werden. 
Was die Festhaltung der Deserteure in den Landesgefängnissen und die Zeit an- 
langt, während welcher sie unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten verbleiben müssen, so 
soll von dem Augenblicke an, wo sie ergrissen worden sind, um zur Verfügung des re- 
klamirenden Konsuls gehalten und den Schiffen ihrer Nation zurückgesiellt zu werden, das 
von den respektiven Gesetzen eines jeden Landes vorgeschriebene Verkahren beobachtet 
werden. 
Es ist ferner vereinbart worden, daß alle anderen Zugesländnisse oder Begünstig- 
ungen, welche bezüglich der Wiedererlangung von Deserteuren beide kontrahirenden Theile 
einem andern Staate gemacht haben oder in Zukunft machen möchten, gerade so als auch 
dem andern kontrahirenden Theile zugestanden betrachtet werden sollen, wie wenn solche 
Begünstigungen oder Zugeständnisse in dem gegenwärtigen Vertrage verelnbart worden 
wären. 
Artikel I4. 
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren von dem Damm 
desselben an gerechnet und dann ferner bis zum Ablauf von zwölf Monaten bestehen, 
nachdem einer der kontrahirenden Theile dem andern die Anzeige gemacht hat, daß es 
seine Absicht sel, denselben nicht weiter fortzusehen, wobei jeder der kontrahirenden Theile 
sich das Recht vorbehält, dem andern Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten acht- 
jährlgen Frist oder zu jeder spätern Zeit zu machen. 
Und es wird hlermit zwischen ihnen vereinbart, daß bei dem Ablauf der zwölf Mo- 
nate nach dem Empfang einer solchen Anzeige der gegenwärtige Verkrag und alle Be- 
stimmungen desselben gänzlich aufhören und enden sollen. 
Artikel 15. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratisikationen sollen sobald als 
möglich, spätestens binnen achtzehn Monaken vom Datum desselben ab in Montevideo 
ausgetauscht werden. 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unkerzeich- 
net und ihre Siegel beigesügt in Montevideo den drei und zwanzigsten Juni Ein 
Tausend acht Hundert und sechs und fünfztg. 
Herrmann Herbort Friedrich von Gülich. 
(I. 8.) 
Ioaquin Requena. 
(L. 8.)
	        
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