Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 9. 
Die Feststellung der Fahrpläne erfolgt nach Maaßgabe der dießfallsigen Bestimmun- 
Ven des mit dem Königreiche Preußen abgeschlossenen Staatsvertrags. 
8. 10. 
Der Tarif für die Fahrpreise auf der Gera-Weißenfelser Eisenbahn soll zu den Fahr- 
preisen der Thüringischen und namentlich der Weihenfels-Leipziger Bahn in einem ange- 
messenen Verhältnisse stehen. 
8. 11. 
Zwischen den Reußischen und Preußischen Unterthanen darf weder hinfichtlich der 
Beförderungsweise, noch der Jeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, nament- 
lich dürfen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staats 
übergehenden Trausporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der 
Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staar 
abgehenden oder darin verbleibenden. 
8. 12. 
In Beziehung auf die Benugung der Gera-Weißenfelser Eisenbahn für ZIwecke der 
Militärverwaltung ist die Thüringische Eisenbahngesellschaft als Eigenthümerin der ge- 
dachten Bahn der Reußischen Militärverwaltung gegenüber verpflichtet, 
für alle Transporte von Militärpersonen oder Militäreffekten, welche für Rechnung 
der Fürsilich Reußischen Regierung Stan sinden, auf der Bahnstrecke Weißeniels- 
Gera hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung mit denjenigen ein- 
treten zu lassen, welche für die Preußische Militärverwaltung bewirkt werden, der- 
gestalt, daß die Bezahlung an die Eisenbahnverwaliung nach ganz gleichen Si- 
hen zu erfolgen hat. 
8. 13. 
In Ausehung der Bahnpolizei, insbesondere auch der Anordnung und Einrichmung 
wegen der polizeilichen Beaussichtigung des Reise- und Transportverkehrs auf den Eisen- 
bahnen sollen die an sich anwendbaren Vorschriften des Königl. Pieuhischen Bahnregle- 
ments für die Thüringische Eisenbahn vom 18. Mal 1847 unddessen Nachträge auch 
hinsichtlich der im Fürsienthume Reuh J. L. gelegenen Stricke der Gera-Weißeufelser 
Eisenbahn zur Anwendung gebracht werden. 
Dahingegen lelden hinsichtlich der Ausübung des Aussichtsrechts der Fürstlich Reuhi- 
schen Regierung über die Eisenbahn und deren Bau und Betrieb in technischer Hinsicht 
die im Fürstenthume J#euß J. L. bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen gesep-
	        
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