Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Auf Höchsten Befehl wird der mit der Königlich Preußischen Staatsregierung abge- 
schlossene, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Gera und Weißenfels be- 
treffende Staatsvertrag nach erfolgter Auswechslung der Ratisikationsurkunden nachste- 
bend zur öffentlichtn Kenntniß gebracht und werden dabei zu Ausführung der Artikel 2 
und 14 dieses Vertrags das Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft mit seinen 
publizirten Nachträgen und die unten abgedruckten Bestimmungen des Königlich Preußi- 
schen Gesezes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 als in Bezug 
auf das gedachte Eisenbahnunternehmen auch für das hiesige Fürstenthum gültig erklärt. 
Gera, den 11. Juni 1857. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Franke. 
Vertrag 
zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem 
regierenden Fürsten Reuß J. L., die Herstellung einer Elsenbahnverbindung 
zwischen Weißenfels und Gera betr. 
Nachdem Se. Majestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der regierende 
Fürst Reuß J. L. in der Absicht eine Eisenbahnverbindung von der Thüringischen Eisen- 
bahn ab durch die Preuhische Provinz Sachsen nach Bayern ins Leben zu rufen, die 
Herstellung einer Eisenbahn zunächst zwischen Weihensels und Gera beschlossen haben, 
sind zum Zwecke der Vereinigung über ein derartiges Unternehmen und über die Feüt- 
stellung der sich darauf beziehenden Verhiltnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden und 
zwar: 
von Seiten Sr. Majestit des Rönigs von Preußen Allerhöchst Ihr Kammerherr und 
Geheimer Regierungsrath Gustav Emil Ludwig Graf von Keller, Komtbur 
und Ritter 2c.; 
von Seiten Sr. Durchlaucht des Fürsten Reuß J. L. Höchst Ihr Geheimer Rath und 
Minister, Heinrich Eduard von Geldern, Komthur und Ritter 2c. 
und 
Hoöchst Ihr Regierungsrath Dr. Emil Heinrich von Beulwih,
	        
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