Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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daß die Spurwelte 4 Fuß 81/8 Zoll engl. Maaßes im Lichten der Schienen betragen, 
und dah der Unterbau sofort durchgängig in der für ein doppeltes Schienengleis erfor- 
derlichen Kronenbreite übereinstimmend mit der der Thüringischen Eisenbahn ausgeführt 
werden soll. 
Artikel 6. 
Die Königlich Preußische Regierung übernimmt unter Mitvertretung der Fürsilich 
Reußischen Regierung die Prüfung und Festüellung des Fahrplans auf der Weißenfels- 
Geraer Eisenbahn und wird dafür Sorge tragen, daß die Fahrten auf der Thüringischen und 
der Weißenfels-Geraer Bahn gehörig in einander greifen, und jedenfalls so eingerichtet werden, 
daß von Gera nach Leipzig und Halle und in den entzegengesehten Richtungen eine tägliche 
zusammenhängende Beförderung ohne onderen, als durch die Natur des Betriebes be- 
dingten Aufenthalt stattfinde, und daß von Gera nach Gerstungen wie von da zurück 
eine gleiche Einrichtung, wenn auch mit einem Ausenthalte in Weißenfels getrofsen werde. 
Sollie sich zu Erreichung dieses Zweckes oder überhaupt im Interesse des öffentlichen 
Verkehrs die Einrichtung von Nachtfahrten auf der Weißenfels-Geraer Bahn nöthig 
machen, so würde die Königlich Preußische Reglerung auf die geeigneten Maßregeln Be- 
dacht nehmen, um die Thüringische Eisenbahngesellschaft dazu anzuhalten. 
Artikel 7. 
Der Tarlf für die Fahrpreiße auf der Weißenfels-Geraer Eisenbahn unterliegt aus- 
schließlich der Genehmigung der Königlich Preußischen Regierung; derselbe soll nicht 
höhere Preiße erhalten als auf der Thüringischen mit Einschluß der Welßenfels-Leipziger 
Vahn gleichzeitig bestehen. 
Artikel 8. 
Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll weder hinsichtlich der Beförderung noch 
der Zeit der Abfertlgung ein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem 
Gebiete des einen Staates in das Gebiet des andern Staates übergehenden Transporte 
weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungün- 
stiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin 
verblelbenden. 
Artikel 9. 
Die Bahnpolizei wird nach Maßgabe des für die Thüringische Eisenbahngesellschaft 
bereits bestehenden Polizeireglements, über dessen Ausdehnung auf die Weißenfels-Ge- 
raer Eisenbahn beide kontrahirenden Regierungen einverstanden sind, gehandhabt. Zu 
dem Ende wird die Fürstlich Reuß.Plauische Regierung das gedachte Reglement nebst 
seinen Nachträgen für die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke seiner Zeit publiziren 
und in Kraft sehen.
	        
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