Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Die Zeitdauer der Ausweisung, nicht unter einem Jahr und nicht über fünf Jahre, 
ust in dem Polizeistrafbescheid mit auszusprechen, auch zugleich in diesem, oder wenigstens 
bei dessen Eröffnung an den Straffälligen, auf die im Fall des Bruchs der Ausweisung 
in dem nachstehenden F. 4 angeordnete Strafe zu verweisen. 
8. 4. 
Derjenige Auslaͤnder, welcher, nachdem er in Folge der Auordnung im 8. 3 aus 
dem Lande ausgewiesen worden, innerhalb der Zeit der Ausweisung dahin ohne polizei- 
liche Erlaubniß zurückkebrt, ist das erste Mal mit Arbeitöhaus bis zu zwei Monaten, das 
zweile Mal mit Arbeitshaus bis zu vier Monaten und das dritte Mal mit solchem bis 
zu sechs Monaten polizeilich zu bestrafen. 
Bei jedem derartigen Straffall ist die fernere Dauer der Ausweisung von Neuem 
in dem Polizeistrafbescheid zu betimmen und ebenfalls zugleich in diesem, oder wenigstens 
bei dessen Publikation auf die für den Fall des wiederholten Bruchs der Ausweisung 
angedrohte längere Arbeitshausstrase zu verweisen. 
Bei weitern Rückfällen kann die Strafe bis zu zwei Jahr Arbeitshaus gesteigert 
und neben derselben nach vorgänglger Androhung körperliche Züchtigung ausgesprochen 
werden. 
8. 5. 
1) So lange die Ausweisung aus dem Lande nicht ausgesprochen worden ist, kann 
gegen einen wegen der im F. 2 bezeichnelen Polizeivergehen zum dritten Mal 
und weiter rückfällig gewordenen Ausländer nur die für den zweiten Rückfall im 
K . 2 unter c. angeordnete Strafe von Gefängniß bis zu sechs Wochen polizeilich 
erkannt werden. 
2) Ist zwar die Ausweisung ausgesprochen, jedoch nicht auf die durch den Bruch 
derselben verwirste Arbeitshauostrafe verwiesen, so ist ein solcher Bruch nur mit 
Gefängniß bis zu acht Wochen zu bestrafen. 
Ferner sind 
3) die im F. 4 wegen wiederholten Bruchs der Ausweisung angeordneten längern 
Arbeitshausstrafen nur dann auszusprechen, wenn der Straffällige darauf in dem 
vorhergehenden Poligeistrafbescheid oder bei dessen Eröffnung verwiesen worden ist, 
außerdem nur die früher angedrohte Arbeitshausstrafe. 
4) Die Strafe wegen Bruchs der Ausweisung begreist zugleich die Strafe wegen 
eines etwa zugleich verschuldeten, im §. 2 bezeichneten Polizeivergehens in süch. 
8. 6. 
Alö kompetente Behörden für das Untersuchungsverfahren und für die erste Ent- 
scheidung werden hiermit
	        
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