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5 bis 100 Thalemn,
oder nach Befinden verhälmißmähige Gefängnißstrafe. Bei fernerer Renitenz ist zu
gänzlicher Untersagung des Betriebs zu schreiten. Absichtliche Störungen im Gange
und der vorgeschriebenen Anordnung der Sicherheitsapparate und sonstige vorsähliche Um-
gehung der Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung sind, so weit nicht die Beslium-
ungen des Kriminalgesebuchs Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung
und verursachten Gefahr mit
5 bis 100 Thalern
vder entsprechendem Gefängniß zu bestrafen.
8. 20.
Wenn ein Dampfkessel explodirt, so ist Behufs der ersorderlichen technischen Eroͤr-
terungen ohne Zeitverlust elne Revision durch den technischen Beamten zu verankassen.
Zu diesem Behufe ist, so viel als thunlich, Alles in dem Zustande zu lassen. in dem es
sich unmittelbar nach der Explosion befand.
Unnöthige Veränderung dieses Zustands zieht eine Skrase von
25 Thalern
nach sich.
Der technische Beamte hat bei seiner Mitwirkung zu Ausführung gegenwärkiger Ver-
urdnung nach einer ihm dieserhalb zu ertheilenden Instruktion zu verfahren. Außer-
dem sind für Heizer und Maschinisten kurze Anweisungen unter OC beigegeben, von de-
nen bei jeder Dampfkesselanlage ein Exemplar vorhanden, womöglich im Kesselraume auf-
gehängt sein muß, und deren Inhalt bei Beurtheilung vorkommender Vernachlässigungen
als Anhalt dienen wird.
Die Bestlmmungen gegenwärtiger Verordnung treten von der Publikation derselben
an in Krast, und haben Alle, die es angeht, sich darnach zu achten.
Gera, den 25. Juli 1857.
Fürstlich Reuß-Mlauische Regierung.
v. de
Gel ren.
N. Müller.