Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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neuer Momente, auf Rerision einer ron Unserei Regterung ergangenen Entscheidune 
bei dieser selbsi anzutragen. 
Wenn sich Jemand durch eine Entscheirung Un erer Negierung in den gedachter 
Angelegenheiten in seinem Rect verletzt glaubt: so steht ihm zwar die Beschreitung det 
Rechtswegs offen, es ist jedoch, bis erwas Anderes nicht rechtskräftig erkannt worden 
der dgesnngedeuirinm nachzugeben. 
  
Zugleich verordnen Wir, daß, wenn Steinkohlen wirklich aufgefunden und zu Tag 
gefördert werden, der nach obigem § 9 zu entrichtende Bergzehent zu einer alsdam 
besonders zu errichtenden Kasse zu verrechnen ist, über deren Ueberschüsse nicht ohne ein 
vorherige Einigung mit der Landesvertretung oder geistirilq4 im bundesverfas 
sungsmäßigen Wege berbeizuführende Entscheidung verfügt werden 
Urkundlich unker Unserer Unterschrift und Beifügung. soirr Fürfllichen In 
fiegels. 
Schloß Osterstein, den 25. März 1856. 
(L. S.) Heinrich I-XVII. F. R. 
v. Geldern.
	        
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