Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Auszug aus der Erläuterungs-Verordnung für die Fürstenthümer Schleiz und 
Gera vom 30. Jannar 1838 und 1. Juni 1839. 
9. zu S. lle. 
Bie Bestimmung, nach welcher die m militärpflichtigen Alter siehenden jungen Leute, 
wenn ihnen das Reisen nach dem Auslande verstattet wird, mittelst Handschlags an Ei- 
des Stan angeloben müssen, von drei Monaten zu drei Monaten Nachricht von ihrem 
Aufenthalte zu geben, soll nur auf diejenigen Individuen beschränkt sein, welche die zehn 
höchsten auf die Einstellungsloose folgenden Rummern gezogen haben. Die übrigen jun- 
gen Leute haben ihren Aufenthalt nur alljährlich im Monate Juni anzuzeigen, wenn 
nicht, in Berücksichtigung der Zeitumstände, ihnen bei der Erlaubniß zur Reise nach dem 
Auslande ein Anderco zur Pflicht gemacht wird. 
4) Gesez, die Vildung von Bezirksausschüssen als Nekurskehörden in Gewerb= und Personalsteuer= 
sowie Kommunalabgaben-Angelehenheiten beir. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jüngerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
haben, um das Verfahren, welches bei Reklamationen gegen Steneransätze und Gemein= 
deanlagen zu beobachten ist, durch die, in den Nachbarländern in ähnlicher Weise be- 
stehende Einrichtung einer besondei, über den Abschähungotommisstonen bestehenden Re- 
kuroinstanz zu ergänzen, im Einvernehmen mit Unserem getreuen Landtage Nachstehen- 
des verordnet: 
1. 
Es wird in jedem der drei Landrathoͤbezirke ein Bezirksausschuß zu dem angege- 
gebenen Zwecke gebildet. 
Derselbe besteht auo dem Landrathe, als Vorsipendem, und außerdem 
im Geraischen Landestheile aus zwei Abgeordneten der Rittergutobesiper, dem Ober- 
bürgermeister und dem ersten Stadtrathe zu Gera und zwei Bürgermeistern der Land= 
gemeinden;
	        
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