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Reichen diese zu Deckung der Gemeindebedürfnisse nicht aus, so ist eine neuc Be-
steuerung entweder nach dem Einkommen oder durch Erhebung von Steuerzu-
schlägen in der Weise einzufühen, dah nach gleichem Maßstabe, wie bel den Laude#ab=
gaben, neben dem Betrage eines Personal= unn Gewerbsteuertermins jedesmal drei
Viertheile eines Grundsteuerterminsbetrags zu enrrichten sind.
Zu Art. 147.
Bei Einführung von Abgaben vom Einkommen ist in den Städten und in Ort-
schaften von 1000 und mehr Einwohnern jedesmal ein Ortsstatut zu entwerfen und
der Regierung zur Bestätigung vorzulegen; in andern Ortschaften ist, insofern nicht ein
Ontsstatut errichtet worden, die Besteunerung nach Steuerzuschlägen einzurichten. Das
Geschäft der Alschähung bezüglich der Ausstellung des Heberegisters ist vom Gemeinde-
tath, insoweit dies nicht durch Ortostatut in anderer Weise geregelt ist, oder noch gere-
gelt werden wird, zu besorgen. Die Instruktion für Aufstellung und Fortführung der
Heberegister wird (unbeschader der Giltigkeit der bereits nach derselben aufgestellten und
in Anwendung befindlichen Heberegister) hierdurch aufgehoben.
Die landesberrlichen und Kommunal-Beamten, die Geistlichen und Schullehrer, so-
wie alle eine öffentliche Junktion bekleidende Persoenen, ferner solche Personen, welche
eine Pension oder Wartegeld, mit Rücksicht auf eine von ihnen selbst oder von einem
Angehörigen geführte Verwaltung eines öffentlichen Amtes beziehen, dürfen nur in fol-
gender Weise mit ihrem Diensteinkommen bezüglich der Pension oder dem Wartegelde zu
den direkten Gemeindeanlagen beigezogen werden, daß Diejenigen, welche 500 Thaler
oder weniger Diensteinkommen haben, nur mit der Hälste, Die, welche über 500—750
Thaler Einkemmen haben, mit /a, dann die von 750— 1000 Thlr. Diensieinkommen
mit 3( deoselben, endlich die mit einem Einkommen von über 1000 Thlr. mit dem vol-
len Betrage desselben zur fraglichen Abgabenentrichiung anzusetzen üind.
Bei den nach Steuerterminen ausgeschriebenen Anlagen zahlen die genannten Per-
sanen von der, auf ihr Diensteinkommen ausgeworfenen terminlichen Steuer nur ½ rek.
3m bezüglich 3/8, wobei auch, wie sich aus den landesgesehlichen Bestimmungen über die
Grundsteucr ergiebt, von den zur Dotation ihrer Stelle gehörigen Grundsiücken kein
Grundsieuerzuschlag erboben werden kann. Bei einer Klassisikation und verschiedenen Bei-
ziehung des Eintommens nach steigenden und fallenden Proportionalsätzen ist bei jedem ge-
nanmen Angestellren in der Klasse, in der er steuert, ½ resp. 2/9 bezüglich 25/#8 des Be-
trags, welcher nach dem Klassenansapx auf sein Diensteinkommen treffen würde, in Ab-
gang zu bringen.
Nach diesen Bestimmungen sind auch bereits eingeführte Gemeindcanlagen von An-
fang nächsten Jahres an zu modifiziren.