Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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5) Landesherrliche Verordnung, die Abänderung des Reglements der Magdeburger- 
Laudseuer. Sozielät betr. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen hiermit, nachdem die bisherigen Besiimmungen über die abgestuste Beitrags- 
pflichtigkeit der, bei der Magdeburger Landseuersozictät versicherten Gebäude durch die 
bestehende Deputarion der Sozielät unter Beiziehung des Deputirten und Kreisdirektors. 
für Unser Gesammtfürstenthum abgeändert und die diehfallügen anderweiten Normirungen 
Königl. Preußischer Seits sanktionirt worden sind, in Uebereinstimmung mit dem ent- 
sprechenden Erlasse des Königl. Preußischen Gouvernements vom 2. November d. Is- 
Zolgend es: 
Der 8. 10. Unsrer Verordnung vom 12. Juni 1844 erstes Alinea — (entsprechend 
dem §. 61. des erneuerten Reglements. für die Magdeburger Landfeuersozietät vom 28. 
April 1843) — wird aufigehoben und es kreten an dessen Stelle die nachfolgenden Be- 
stimmungen: 
Das Beilragoverhällmiß der drei Klassen unter einander wird vom 1. Jannar 1858 
ab dahin besiimmt, daß auf je drei Silbergroschen für jedes Hundert Thaler Verüche- 
rungssumme, welche in der ersten Klasse zu zahlen sind, die zweite Klasse vier Silber- 
groschen und die dritte zehn Silbergroschen beitragen muß. 
Kirchen, nebst den dazu gebörigen Thurmgcbäuden, sofern sie noch zum Gertes- 
diensie gebraucht werden, zablen nur die Dälste des Beitrags der betreffenden Rlasse. 
Der Depmation sielt mit Genebmigung der oberen Landesbehörden die Befunniß 
zu, nach Maßgabe des obwallenden Bedürfnisses und der Grfahrung gewisse Gekahren 
oder Oertlichkeiren zu bestimmen, für welche gewisse Zuschläge zu den Beiträgen der 
einzelnen Klassen erboben werden oder gewisse Erleichterungen eintreten sollen. Derglei- 
chen Zuschläge können jedoch innerhalb der Triennien nicht eingeführt werden. 
Urkundlich Unster eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Landraoherrlichen In- 
siegels. 
Schloß Schleiz, den 12. Dezember 1857. 
(1. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern. 
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