Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Dadselbe gilt in Rücksicht der Pferde- und Rindviehstäͤlle, welche solchen Personen, 
denen nicht vermöge ibres Dienües und ihrer Dienstgrundstücke beziebungeweise auferlegt 
oder gestattet ist, Pierde oder Rupvieh zu halten, ebenfallo auf Kosten des Eigenthümers 
weder eingerichtet noch unterhalten werden. 
Denjenigen Personen aber, welchen die Haltung von Dienslpferden obliegt, werden 
die Pferdeställe, sowic, wo Dienstgrundsiücke mit der Sielle verbunden sind, die Rind- 
viebställe nach Verhälmiß des auf solchen Grundüncken zu haltenden Nugviehso eingerich- 
tei und unterhalten. 
Die Schweineställe anlangend, so bat der Eigenihnmer die bercits vorhandenen in 
einer dem Bedarfe des Bediensteten enisprechenden Zahl zu erhalten und nach Befinden 
der Umstände zu erneuern. 
Wo aber ausnahmsweise einer der in diesem §en genannten Gegenstände, welche 
vom Eigentbmer weder angeschafft noch unterhalten werden, in oder bei einer Dienst- 
wohnung beüeht, so ist er vom Bewohner zu erhalten, und zu erncuern, es sei denn, daß 
er bel seiner Einweisung in die Wohnung mit Genehntgung des Eigenthümers die 
Vorrichtung wieder aufgegeben und sie ohne Schaden des Gebäudes hat entsernt werden 
können. 
S. 11. 
Aeränderungen an den Wohnungen durch die Bewohner. 
Dem Bewohner einer Dienstwohnung ist durchaus nicht gestattet, ohne Vorwissen 
und schrisftliche Genehmigung des Eigenthümers in und an den ihm zum Gebrauch über- 
lassenen Näumen, besonders an den Feuerungsanlagen Veränderungen vorzunchmen, 
Bäume anzupflanzen oder Spaliere anzulegen. Will derselbe Veränderungen oder Ein- 
richtungen in den von ihm bewohnten Räumen auf seine Kosten machen, wie z. B. 
Wände einziehen oder wegnehmen, Mauern durchbrechen, Kochmaschinen, Sparhrerde, Ver- 
schläge, Federviehställe z2c. anlegen, so hat er dies anzuzeigen und nach erfolgter Geneb- 
migung Seiten des Eigenhümers nach dessen Anweisung die Veränderungen auf seine 
Nosten auszuführen. Hat er dergleichen Veränderungen mit Vorwissen und Genehmig- 
ung des Cigenihnmers vorgenommen, oder sonstige Einrichtungen zur Verschönerung sei- 
ner Dienstwohnung gemachk, so stelt ihm, oder seinen Angehörigen beim Verlassen der, 
selben fret, selbige, jedoch sv, daß die Wohnung wieder in den frühern Stand gesetnt 
werde, wegzunehmen, oder üch mit dem Nachfolger in der Wohnung darüber zu einigen. 
Von Seiten des Eigenthümers aber wird durchaus nichts darauf vergütel. 
Hat er aber ohne Vorwissen und schriftliche Genehmigung deo Eigenthümers Ver- 
äinderungen an den Gebäuden und Feuerungsanlagen vorgenommen, oder solche im Ge, 
nehmigungsfalle nicht genau nach Vorschrift ausgeführt, so muß er sich nach Beunden
	        
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