Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 10. 
Berpackung und Verschluß der Geldsendungen. 
Briefe mit Geld oder Geldeöwerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere 2c.) 
muͤssen mit elnem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf Siegeln gut verschlos- 
sen sein. 
Geldsiücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen 
eingeschlagen, und innerhalb des Brieses so befestiget sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage während des Transportes nicht Statt finden kann. 
Briese mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Pariergeld 
das Gewicht ven 16 Loth nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beuteln, Kisten oder Fässern fest zu 
verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, soferne der Werth bei Papiergeld nicht 
3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. über- 
sieigl, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Pa- 
pier versendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muh die äußere Veryackung in 
balibarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder besiehen, gut umschnürk und vemähr und 
die auswendige Naht verstegelt sein. 
Geldkeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens 
doxpelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu kurz, und da, 
wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel 
deullich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Krepf umgiebt, muß durch den Krepf 
sellst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund 
schwer sein. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angesertiget, gut gefügt und fest vernagel#. 
sein, oder gute Schlösser haben; sie dürsen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und 
Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, dah sie andere Gegenstände nickt 
zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Nisten müssen gut bereist und mit Hand. 
haben (Handschlingen) verschen sein. 
Die Geldfässer muͤssen gut bertift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Boͤden 
dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oessnen des Fasses ohne Verlehung der 
Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Bei Packeken mit baarem Gelre in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. 
Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.
	        
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