Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung 
umtlich und portofrei in Kenntniß zu seten. 
8. 19. 
Unbestellbare Postsendungen. 
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Beslimmungsorte nicht zu ermisteln und die Nachsendung 
nach vorstehendem K. 18 nicht mäglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Sendung mit dem Vermerke „Posle reslante“ versehen ist, und nicht 
binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sic mit Doste reslanle bezeich- 
net isi, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist; 
) wenn die Annahme verweigert wird. 
Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werthodeklaration deshalb 
als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im 
Orte sich befinden und der winkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der 
Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe 
an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise 
erminelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die 
Uebersendung des Begleinbriefes geschieht zwischen den Postansialten unter Convert und 
als Posisache. 
Alle anderen Posisendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, 
ohne Verzug nach dem Autfgabcorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderben unterliegen, muß, soferne nuch dem Ermessen der Abgabe-Postanstalt 
Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten 
werde, von der Rücksendung abgesehrn werden, und die Veräußerung des Inhaltes für 
Rechuung des Aufgebers erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen isi der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden 
Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. 
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit 
dem, vom Ausgeber ausgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hieroon krin 
nur ein, bezüglich der Briese, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrihm= 
lich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu rer- 
botenen Glücksspielen enthalen, die von den Adressaten nach den für sie geltenden 
Landesgesehen nicht benütt werden dürfen. Bei iruhümlicher Etöfnung von Briefen 
dunch Personen Jleichlautenden Namens ist übrigens, seferne dies möglich ist, eine von
	        
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