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25) Steinbrücken,
26) Töppeln,
27) Weißendorf,
28) Zeulodorf,
29) Zollgrün,
30) Zschippac,
31) Zwöhen,
8. 3.
Die Befugniß, an der Wahl der Abgcordneten Theil zu nehmen, sowohl als die
Nähigkeit, zum Abgrordneten gewählt zu werden, sehzt voraus:
u) den Beüß des inländischen Staatsbürgerrechts;
1) den Besig des Ortsbürgerrechts in einer Gemeinde des Inlandes;
) die Volljährigkeit, beziehungsweise um als Abgeordneter gewählt werden zu kön-
nen, die erfolgte Jurücklegung des 25. Lebensjahres;
4) das Bekenniniß der chrisllichen Religion, ohne Unterschied der Konfession;
6) Unbescholtenheit des Nufes nach Maßgabe der im §. 5 folgenden näheren Be-
stimmungen;
daß man in die Steuerrolle des Staates eingezeichnet sei und an Tragung der
Gemeindelasten Theil nehme.
8. 4.
Außer den, im §. 3 erwähnten, allgemeinen Erfordernissen kommen noch folgende
besondere in Betracht:
A. Im Stande der Ritterguksbesiver muß man, sowohl um an der Wahl Theil
nehmen zu dürfen, als um wählbar zu sein, ein Rittergut, an welchem die im
8. 2 erwähnten Eigenschaften haften, besigen;
Um als Abgeordneter bei den allgemeinen Wahlen der Stadt= oder Landge-
meinden wählbar zu sein, muß man zu denjenigen Steuerpflichtigen gehören,
welche entweder bei der Grundsteuer innerhalb des Bezirks der Steuer-Ein-
nahme, in welchem sie wohnen, mit mindestens funfzehn Silbergroschen, oder
bei der Personal= und Gewerbsteuer mit zehn Silbergroschen wenigstens ter-
minlich angesetzt sind;
Der Verncter des Fürstlich Reuß- Köstritzer Paragiaks muß die Eigenschaften
kesiten, welche seine Wäßlkarkeit im Stande der Rittergutsbesiper, oder bei
den allgemelnen Watlen begründen würden.
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