Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Saalburg auf Zwey fuͤr die Zukunft in der Maase zu bestimmen und festzu- 
setzen, daß, so lange diese Anzahl vorhanden ist, fuͤr setzt und kuͤnftig keine 
Gesuche um Bewilligung der Untergerichtspraris weiter angebracht, oder zugestan- 
den werden sollen. Für die übrigen Abtheilungen Unserer Lande behalten G#i#e 
Uns vor, gleichfalls gesihlossene Zahlen der anzustellenden Untergerichtsadvocaten 
durch besondere Verordmungen festzufeben. 
. 12. 
Die Bewilligung der Untergerichtspraris in Unsern Kanden ist an die Be- 
dingung gebunden, daß der neurecipirte Untergerichtsadvocat binnen einem Jahr, 
von der Zeit der erhaltenen Bewilligung, bey Verlust dersclben, auch in 
Unsern Landen seinen fesien Wohnsitz nehmen miß; foferne dieß bisher von 
einzelnen recipirten Untergerichtsadvocaten noch nicht bewirkt seyn sollte, sind 
dieselben verbunden, dieh annoch bmen einem halben Jahr, von Bekannt- 
machung gegemwärtiger Verordumng an gerechnet, zu vollziehen, und süd s 
ausserdem der verliehenen Untergerichtspraxis für verlustig zu achten. 
5. 15. 
Unntergerichtsadvocaten, denen die Praris in Unsern gesammten Landen 
verstattet ist und die einen bestimmten Wohnort gewählt haben, durfen 
lezlern nicht in eine andere Landesabtheilung verlegen, ohne zuvor die besondere 
Erlaubnih des Landesherrn des neugewählten Wohnorts nachgesucht und crhal- 
ten zu haben. 
- 
Oie, in ciner Landesabeheilung besonders bewilligte juristisehe Praxis be- 
rechlitzt den recipirten Untergerichesadvocaten zur Uebung derselben in einer an- 
dern Landesabeheilung nicht anders, als auf fedesmalige besendere obrigkeitliche 
Erlaubniß. Auswürlige Advocaten dürsen bey inländischen Gerichten, auf be- 
deres
	        
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