Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— 146 — 
eigenthuͤmliches Vermoͤgen zum Besten der Glaͤubiger und hat die Hoͤlste der, 
den Mann treffenden Zuchthausstrafe verwirkt. 
Ist der Bankerott namentlich durch uͤbermaͤsigen Aufwand, oder Ver- 
schwendung veranlaßt; so soll die Ehefrau aller Vorrechte wegen ihres eigen- 
thuͤmlichen Vermoͤgens verlustig seyn und den chirographarischen Glaͤubigern 
gleich gestellt werden, so ferne sich aus der Untersuchung uͤber die Ursachen des 
entstandenen Bankerotts ergiebt, daß die Frau die Verschwendung veranlaßt, 
oder besondero befoͤrdert habt. 
Alle Schenkungen, welche von Sesten des Mannes wäßrend der Ehe 
der Frau gelnacht, so wie alle Käufe, welche mit des Mannes Gelde auf 
den Namen der Frau vollzogen worden, sollen durch eine sich ergebende Zab- 
lungsunfähigkeit des Mannes fofort ipso jure soferne aufgehoben und unguleig 
seyn, und die geschenkten, oder also gekauften noch vorhandenen Gegenstände, 
Mit alleiniger Ausnahme der nothdürstigen Kleidungsstucke, Wasche und Betten, 
zur Concursmasse gezogen werden. 
5 15. 
Verbindende Kraft der Seimmenmehrhelt bey Nachlaßverträgen. 
Um alle Streitigkeiten Uber die rechelsiche Werbindlichkeit zum Beptritt von 
Seiten einzelner Gläubiger zu einem abzuschliehenden Nachlahvertrage möglichst 
abguschneiden, bestimmen UMir hierdurch, dah nur in dem Fall, wenn 
1) der Gemeinschuldner die Richtigkeie des, von ihm angegebenen Verms. 
gens - und Schusdenzustandes epdlich bestärket bat; 
2) Fünf Acheheile aller Gläubiger, der Summe ihrer Forderung nach 
berechnet, ihre Einwilligung bestimmt erklärt haben und 
3) sämtliche chlrographarische Gläubiger wenigstens so Procent ihrer Kapi 
Galferderungen erhalten, 
von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.