Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Zwischen der Königlich Baierschen Staats = Regierung und der Furstlich Reuß- 
Plauischen der füngem einie gemeinschaftlichen Landes-Regierung zu Gera ist über 
gegenseitige Anerkennung des allgemeinen Gantgerichtsstandes, und über gleiche Be- 
bandliw ork beiderseiligen Unterthanen in Concursen solgende Uebereinkunft abge. 
schlossen worden: 
g. 1. 
Wenn der Unterthan des elnen Staats, wo er seinen CGnsitz hat, in 
dem andern beguͤtert ist, und in Concurs geraͤth, so wird von beiden Staaten 
das Gericht des Wohnsihes des Schuldners als allgemeines Gantgericht anerkamt. 
Partieularconcursen soll nur in folgenden zwei Faͤllen Statt gegeben werden, 
naͤmlich: « 
nzuGunstenderErbschafthlöubfger,welchesnAnsehungdesErbschastM 
ihnenzustehendeSeparationccechtgeltendmachenz " 
«)wenn.vecGeI-seinschuldncvindemein-undervesnandemStaakeeineabge- 
sonderte Handlung, eine Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablissement be- 
siht, weshalb zum Vortheil dersenigen Gläubiger, welche in Ansehung fol- 
cher Etablissemenks demselben besonders creditirt haben, ein Particularcon- 
curs eröffnet werden darf, welcher Concurs zu eröffnen ist, ohne Unterschied, 
ob darauf von einem, dem Königreiche Baijern oder den Furstlich Reußi- 
schen Landen als Unterthan angehörigen Gläubiger dieses Etablissements ange- 
tragen werde. 
8. 2. 
Alle Forderungen, épen auf ein dingliches oder versönsiches Recht ge- 
gründet, sind allein bei dem allgemeinen Gantgerichte einzuklagen, und das auher- 
halb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach geschehener 
erkußerung der Grundstucke und Essecten, durch den Richter der gelegenen Sa- 
che, und nach vorgängigee Mittheilung des Locations-Urtheils an diesen, dem 
Gantgerlchte abgelieferk. 
S. 3.
	        
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