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Aceiv-Forderungen werden ohne Unterschieb,, ob sie hypothekarisch sind ober niche, den
beweglichen Sachen beigezählt.
Artikel 238.
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben gegen den Bür-
ger des andern Scaates ausgebracht und versüge werden, unter der Bedingung jedoch, daß
enpveder auch dle Haupcsache dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Ge-
sabr auf Seilen des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Smate, in welchen der
Aerest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Haupesache nicht begründet; so ist diese
nach vorläufiger Regulirung des Acrestes an den zuständigen Richter des andern Staates zu
verweisen. Wans dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung in Ar-
tlkel 2.
Artike! 29.
Der Gerschtsstand des Contractes, vor welchem eben sowoßl auf Erfüllung als wie auf
Aufbebung des Concractes geklage werden kann, finder nur dann seine Anwendung, wenn
der Conrrahent zur Zeit der Ladung ir dem Gerichesbezlrke sich anwesend befindet, in wel-
chem der Contracc geschlossen worden ist oder in Ersüllung geben soll.
Dieses ist besonders auf die auf öffenrlichen Märkten geschlossenen Contracke, auf Vleb-
händel und dergleichen anwendbar.
Areikel 30.
Die Clausel in oiner Wechsel-Werschreibung, wodurch sich der Schuldner der Gerichts-
barkeit eines jeden Wechselgeriches, in dessen Gerichtszwang er zu dessen Werfallzeie anzu-
tressen sey, unterworsen hat, wird als gülcig, das hiernach eineretende Gericht,, welches die
Vorladung bewirkt gur, für zuslndig, miehin dellen Erkenmmiß für vollstreckbor an den in
dem andern Staace belegenen Gütern anerkannc.
Artikel 31.
Bei dem Gerlchrostande, uncer welchem jemand fremdes Gute oder Vermögen bewirtb-
schaftet oder verwaltet hat, muh er aach auf dle aus elner solchem Adminsstration angestelleen
Klagen sich einlassen; es mühle denn die Administracion bereits völlig beendigt und der Ver-
walter über die gelegte Rechmung quittirt seyu. Wenn daher ein aus der quirtirken Rech-
nung verbliebener Rückstand gesordert, oder eine ertheilte Qusctuns angefochten wird, so kann
dieses nicht bel dem vormaligen Gerlcht#stande der geführten Werwalrong geschehen.
Gerichtsstand
det Arrestei.
Gerichtsstand
des Contrac-
tet.
Besenders bei
Ver-
echse
schreibungen.
Gerichtsstand
geführter PVer-
waltung.