Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Aceiv-Forderungen werden ohne Unterschieb,, ob sie hypothekarisch sind ober niche, den 
beweglichen Sachen beigezählt. 
Artikel 238. 
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben gegen den Bür- 
ger des andern Scaates ausgebracht und versüge werden, unter der Bedingung jedoch, daß 
enpveder auch dle Haupcsache dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Ge- 
sabr auf Seilen des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Smate, in welchen der 
Aerest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Haupesache nicht begründet; so ist diese 
nach vorläufiger Regulirung des Acrestes an den zuständigen Richter des andern Staates zu 
verweisen. Wans dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung in Ar- 
tlkel 2. 
Artike! 29. 
Der Gerschtsstand des Contractes, vor welchem eben sowoßl auf Erfüllung als wie auf 
Aufbebung des Concractes geklage werden kann, finder nur dann seine Anwendung, wenn 
der Conrrahent zur Zeit der Ladung ir dem Gerichesbezlrke sich anwesend befindet, in wel- 
chem der Contracc geschlossen worden ist oder in Ersüllung geben soll. 
Dieses ist besonders auf die auf öffenrlichen Märkten geschlossenen Contracke, auf Vleb- 
händel und dergleichen anwendbar. 
Areikel 30. 
Die Clausel in oiner Wechsel-Werschreibung, wodurch sich der Schuldner der Gerichts- 
barkeit eines jeden Wechselgeriches, in dessen Gerichtszwang er zu dessen Werfallzeie anzu- 
tressen sey, unterworsen hat, wird als gülcig, das hiernach eineretende Gericht,, welches die 
Vorladung bewirkt gur, für zuslndig, miehin dellen Erkenmmiß für vollstreckbor an den in 
dem andern Staace belegenen Gütern anerkannc. 
Artikel 31. 
Bei dem Gerlchrostande, uncer welchem jemand fremdes Gute oder Vermögen bewirtb- 
schaftet oder verwaltet hat, muh er aach auf dle aus elner solchem Adminsstration angestelleen 
Klagen sich einlassen; es mühle denn die Administracion bereits völlig beendigt und der Ver- 
walter über die gelegte Rechmung quittirt seyu. Wenn daher ein aus der quirtirken Rech- 
nung verbliebener Rückstand gesordert, oder eine ertheilte Qusctuns angefochten wird, so kann 
dieses nicht bel dem vormaligen Gerlcht#stande der geführten Werwalrong geschehen. 
Gerichtsstand 
det Arrestei. 
Gerichtsstand 
des Contrac- 
tet. 
Besenders bei 
Ver- 
echse 
schreibungen. 
Gerichtsstand 
geführter PVer- 
waltung.
	        
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