Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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belegt,  bel  fortgesetzter  Halsstarrigkeit  aber  das  Gefaͤngniß  durch  Verdunkelung  oder  taͤgliches,
  hoͤchstens  dreistuͤndiges  Krummschließen  geschaͤrft  oder  die  koͤrperliche  Zuͤchtigung  wie  ·
derbelr  werden.

Keine  dieser  für  verweigerte  Antwort  bestimmten  Ungeborsamsstrasgatrungen  darf  öster
als  drei  Male  wiederholt  werden.

6.  15.

Isl  der  Angeschuldigee  dieser  wiederbolten  Ungehorsamsstcafen  ungeachtek  zur  Vernehmlassung
  und  bestimmten  Autwort  nicht  zu  bewegen,  so  ist  die  Untersuchung,  so  weit  dieß
ebne  Besragung  des  Jneulpaten  geschehen  kann,  fortzustellen,  und  kann  nach  deren  Beendigung,
  wenn  soust  genügender  Beweis  vorliege,  die  verdiente  Serase  gegen  den  Verbrecher
  ausgesprochen  werden.

Ill  diests  nach  Lage  der  Acten  nicht  möglich  und  die  Sache  zu  solch  einem  Enderkennenisse
  nicht  reif,  so  ist  dahin  zu  erkennen,  daß  Inculpac  so  lange  in  Gefangenschaft  gebalten
  werden  selle,  bis  er  sich  zur  gehrigen  Vernehmlassung  bereit  erklären  werde.

Die  Landesregierung  hac  in  einem  solchen  Falle  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigee
nach  Fällung  dco  Erkennenisses  sofore  zur  Strafarbelt  im  Zuchrbause  abgegeben,  oder  ob
und  wie  lange  er  vorerst  noch  im  Criminalgefängnisse  verwahrt  und  hier  nach  Befinden  zu
angemessener  Arbeil  angehalten  werden  foll.

8.  16.
Fuͤr  eine  unbestimmte  Antwort  ist  zu  achten:

o)  diejenige,  mit  welcher  gar  kein  Sinn  verknüpst  (#t,  oder  welche  einer  mehrdeurigen
  Auslegung  unterliegt,  ingleichen  diejenige,  welche  so  allgemein  ist,  daß  darinnen
  eine  Aeilsierung  über  das  Einzelne  der  Thatsache,  woraus  die  Frage  sich  beziebt,
nicht  enthalten  ist;

b)  diejenige,  in  wescher  der  Angeschuldigte  von  einem  ganz  andern  Gegenstande  rebet,
als  worauf  die  Frage  gerichtet  ist;

)  diejenige,  welche  weder  eine  bestimmte  Besahung,  nach  eine  bestimmte  Werneinung,
  noch  eine  bestimmee  Erklärung  des  Richtwissens  enthäle.

Um  sich  die  Ueberfeugung  zu  verschaffen,  ob  dergleichen  Antworeen  in  Bosheit  und

abstchtlicher  Verspottung  des  Gerichis,  in  schwerer  Fassimgsgabe  des  Vernommenen,  in  bloßem
Mißverständnisse  oder  Mangel  an  Gewandtheit  im  Ausdrucke  ihren  Grund  baben,  oder