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biese Begüchtigung niche wlderrufen und es muß der Begzüchelgse eln Mensch seyn,
zu deim man sich eines solchen Verbrechens versehen kann.
S 31.
Alle mie dem vorgefallenen Werbrechen niche unmle#telbar in Verbindung ftebenden, Un-
leichen alle unbestimmcen, schwankenden Umstände, namentlich der Charakter einer Person
im Allgemeinen, ihr bisher gesühreer Lebenswandel, die wegen eines gleichartigen Verbre-
chens bereits früher erlireene Serase, Bekanneschase mit Verbrechern, Veränderung der Ge,
scchtsfarbe, Zittern, Stotkern und dergleichen, begrüden keine für sich allein Hinreichende Au-
qeige, sondern dienen nur dazu, einen schon rechelich begründeten Verdache zu verstärken oder
den Richter bei der Untersuchung auf bestimmte Verdachtsgründe zu leiten.
KC. 32.
Ole den elnzelnen Verbrechen eigeneümlichen Anzeigungen, — besandere Indielen —
ergeben sich ans der besondern Beschaffenbeit jedes Verbrechens, aus den eigenehümllchen
Veranlassimgen und Beweggründen und den dieselben begleitenden besonderen Umständen.
33.
Umgekebrk giebt es auch Umstände und Thatsachen, aus denen auf die Unschulb eines
Menschen geschlossen werden konn, Anzeigungen der Unschuld. Die gute Aussührung, der
Charakter oder hie Lebensork elnes Menschen, vermöge welcher das vorgefallene Verbrechen
von im sich nicht erwarten läßt, giebr eine allgemeine Vermuthung der Unschuld, so daß
gegen einen solchen immer stärkere Verdachesgrunde ersordere werden, als da, wo jene Vor-
aussetzungen seblen oder die entgegengesebzten vorhanden sind.
F. 34.
Besondere Vermuehungsgründe der Unschald sind:
4) der Mongel eines bekannten Interesse an Begehung der That, die Geringsägigkelr des
Vortheils im Verhälmifse zur Gröäsie des Verbrechens, vorjüglich aber, wenn, nach
den vorllegenden Umständen zu ureheilen, das Verbrechen mit den Vorthellen ober
andern erwiesenen Absichten des Verdächtigen in Widerspruch ftehet;
2) wenn bel einem Verbrechen, welches unmitrelbare Gegenwart voraussetze die Vermu-
#hung der Abwesenheit des Verdächtigen zur Jeit und an dem Orte des begangenen
Verbrechens vorhanden ist;