Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

203 
zedacht werden kann, ob wenige oder mehrerc, schwöchere oder Kärkere Gründe dasür 
vorhanden sind; und « 
4)prhq-sqchcss,alsGegenqnseigethdenAsqeigenwibckspkechenundmltdekaGesens 
stasidvveoBeweisesmeinemunerkläkchenodekmehr-overwessigekekklökbareasus 
sammenhange stehen; 
Hob und welche Auzeigungen der Unschuld bem Verbaͤchtigen zur Seite stehen. 
. 38. 
Eine Anzeigung ist um so stärker, je genauer dieselbe mit dem Verbrechen im Zusam- 
menhange stebet, je gewöhnlicher sie der Ersahrung nach als Ursache, gleichzeltiger Umstand 
eder Wirkung mit demselben verbunden ist und je weniger sich dieselbe nach den vorliegen- 
den Umständen anders, als unter Veraussezung des Verbrechens und der Schulb einer ge- 
wissen Person erklären läßt. 
. 39. 
Der Verdache wird verstirke, durch das Zusammenrreffen mebrerer Anzeigungen, welche- 
sich gegenseitig unterstüßen und zu einer und derselben Schlußfolge führen, wogegen der Ver- 
wucht geschwäche wird, wenm mehrere Tharsachen, welche esnzelne Verdachtsgründe abgeben, 
sich unter einander selbst widersprechen. 
. 40. 
Eine Anzeigung hat dann nur volls. Wirkung, wenn sie vollkommen bewlesen ist. 
Eiue unvollstaͤndig bewiesene Anzeige ist um so schwaͤcher, je mehr an der Vollstaͤndig · 
ktit ihres Beweises mangelt. 
(. 41. 
Anzeigen begruͤnden gegen eine Person nur entfernten Perdache, wenn sis entweder 
an sich unbestimmt sund und mit dem untersuchten Verbrechen selbst nicht in besonderem Zu- 
sammenbange stehen, eder wenn die anzeigende Tharsache umer den gegebenen Umständen 
eben so leicht auf andere Weise, als aus dem begangenen Verbrechen vernünseig erklärt wer- 
#en kamm, oder wenn die an sich nahen Indlelen durch besondere Anzeigen der Unschuld 
eder andere Gegenindicien geschwächt wrrden. 
. 42. 
Anzesgungen geben einen dringenden Verdache gegen eine Person, und beißen me 
An gzeigungen, wenn daraus nicht mit Gewißheit, aber doch mit boher Wahrscheinlichkeit auf 
eine bestimmoe Persen geschlossen werden kam, wesches der Fall (K, wenn bie in dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.