Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artikel! 17. 
In Beziehung sewohl auf die ZellErhebung, als auf die Verwaltung und Erhebung 
der vercragsmäßig nach gleichfsrmigen Eimrichtungen zu erbebenden inneren Steuern (Arti- 
kel 6.) wird von sämmelichen Vereinsregierungen eine gemeinschaftliche Comrole angeordnet, 
und diese einem General- Inspector übertragen werden, welchem gugleich die Vorbereicung 
der jährlichen Revenüen-Tbeilung obliegen soll. Der Sitz des General= Inspectors wich in 
Erfure seyn. 
Das Nähere über die Einrschtung dieser Conerole wird durch ein besonderes Regulativ 
bestimme werden, welches als ein integrirender Theil des gegenwärtigen Vertrages angesehen 
werden foll. 
  
Arelkel 18. 
Es werden jährlich zu elner noch näher zu verabredenden Zeit Bevollmächeigte sämmoe- 
licher Vereinsregierungen in Ersure zusammenkommen, um über die Angelegenbeiten des 
Vereins sich zu berathen, Beschlüsse zu fossen, namentlich auch die befinitive Abrechnung 
zwischen den betbeiligten Staaten festzustellen. 
Einer vieser Bevollmächrigten wird dabei zum Worsthenden gewählt, ohne daß jedoch 
demselben bierdurch ein Vorreche vor den Anderen zu Theil würde. 
Im Falle des Bedürfnisses werden die Bevollmächcigten auch aufferordenkliche Zusam- 
menkuͤnfte halten, woruͤber die betheiligten Regierungen sich auf dem Wege des schriftlichen 
Benehmens einigen werden. 
Die Kosten der Bevollmächnigeen werden von elner jeden Regiecung für den ihrigen 
gerragen. 
Arcikel 19. 
Alles, was sich auf dle Ausführung der im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Ver- 
abredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitec werden. 
Zum Geschäfte dieser Commissarien gehört insbesondere die Vereinbarung wegen der us- 
chigen übereinstimmenden Absassing der in den zum Vereine gehörigen Landen und Londes- 
theilen einzufübrenden organischen Bestimmungen und der damit in Verbindung stehenden 
reglementairen Verfuͤgungen und Instructionen, ingleichen die Vereinbarung, welche Maaß · 
gaben bei dem Organisations-Plane für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben in 
einem jeden Pereinelande noͤthig sind. 
Arteike! 20. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vercrages, welcher spätestens am 1. Januar 1834 In 
Ausführung kommen soll, wird vorläufig bis um 1. Jannar 1842 kestgese9t. Wird der
	        
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