Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— c66 — 
Beylage zur Verordnung wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Kiegsdlenst 
d. d. z. Jam#r 1823. 
  
Instruction, 
die Untersuchung der Dienstrauglichkeit bey der, zum Kriegsdienst 
bestimmten jungen Mannschaft, Ingleichen die Folgen be. 
fundener Untanglichkeit, in Bezug auf die Verbind- 
lichkeit zum Kriegsdienst, betreffend. 
4. 1 
Di Unersuchung der Dlensleauglichkele bey der, zum Krlegsdlenst berufenen 
sungen Monnschoft geschlehe, nach Anordnung und uneer Aussche der Recruti- 
crungöbebörde, durch das, bep sedem Phpskear angellellte und beeldigee ärzellche 
und wundärzellche Personal. Demselben wlrd vafür, wo es noch ulche hin- 
länglich salorlr# seon sollee, eine verhälenlßmätlge Besoldung ausgeseyr, wo- 
gegen alle dahin elnschlagende Arbelten en ollücIo von ihm verrichtee werden 
müssen, und die Annahme sedes Geschenkes von Selcen der Krlegsdienfpflch= 
elgen, oder von deren Angehörlgen, oder Freunden, bey Vermeldung der ge- 
seylichen Strasen (§. 43. der Verordn.), lhm unrersage blelbe. 
+. 2. 
Eine dergleschen #rzeliche Uncersuchung finder nicht statt beyh solchen Indl- 
viduen, die, wenn sie durchs soos zum Krlegsdlenst berufen werden, #ch, 
als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.