Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

laͤndische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malj), Wein, Most, Cider 
(Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, 
Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird mon sich, 
b) so weic nöthig, über bestimmte Sähe verständlgen, deren Bekrag bei Abmessung der 
Steuern nicht überschritcen werden foll. 
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Wereinsländer biernach zur Erbe- 
bung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Star# 
finden, daß das Eczeugniß eines anderen Wereinsskaates unter keinem Vorwande h#é- 
ber oder in einer lästigeren Weise, als das Inländische oder als das Erjeugniß der 
übrigen Vereinsstaacen, besteuert werden darf. In Gemähheie dieses Grundsatzes 
wird Folgendes festgesebe: 
) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugisse keine lunere S#euer erhe- 
ben, dürsen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch 
soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, 
seeistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getrof- 
senen Verabredungen zu erheben. 
D) Diejenigen Staacen, in welchen innere Steuern von elnem Konsumrions-Gegenstande bel 
dem Kause oder Werkouse oder bel der Versjehrung desselben erboben werden, dür- 
sen diese Seeuern von den, aus anderen Vereinsstaaten berrührenden Erzeugnissen 
der nämlichen Gottung nur in gleicher Weise sordern; ste können dagegen die Ab- 
gabe von den, nach anderen Vereinsstaaren übergehenden Gegenständen unerhoben 
oder ganz oder theilweise zurückgeben lossen. 
e) Diejenlgen Seaalen, welche innere Sreuern auf die Hervorbringung oder Zuberel- 
tung elnes Konsumelons-Gegenstandes gelege baben, können den gesehlichen Betrag. 
derselben bel der Einsuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaren vall erhe- 
ben, und bei der Ausfubr nach diesen Sraalen theilweise oder bis zum vollen Be- 
trage zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staate#n 
enesprechende Beträge Hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurücker- 
stattet werden können, I#t besonders verabredet worden. Treten spädterhin irgendwo 
Veränderungen in den sür die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersäen 
ein, so wird die berreffende Reglerung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mic-
	        
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