Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 650. 
Jnhall: Ministerial. Berordnunn vom 10. Febrnar 1101, betressend den Verlehr mit Mincralölen. 
Ministerial-Verordnung 
vom 10. Februar 1901, 
betreffend den Verkehr mit Mineralölen. 
  
Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch verordnet, was folge: 
S. 
Die gegenwärtige Verordnung findet Anwendung auf Rohpetroleum und 
dessen Destillationsprodukte (leichtsiedende Oele, Leuchtöle und leichte Schmieröle), 
ang Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitere flüssige Rohlemwasserstoffe 
(Photogen, Solaröl, Benzol u. s. w.) und Schieferölc. 
2. 
Die im 8 I aufgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem Baro- 
meterstande von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des 
hundertteiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entwickeln, zu Rlasse 1, 
wenn sie solche bei einer Enwärmung vomn 21 bis zu 5 Graden entwickeln, zur 
Klasse II, von 65 bis zu 110 Graden zur Klasse III gerechnet. Oele mit höherem 
Entflammungspunkte sind den Bestimmungen dieser Verordmung nicht unterworfen. 
Ausgegeben am 21. Februar 1901.
	        
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