Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Ausbe. 
mahrung 
in Tanke 
bezw. Lager- 
höfen. 
100 
Falls besondere Umstände es als angängig erscheinen lassen, kann die 
Lagerung von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Bestimmungen 
des § 5 Abs. 2 und 3 gestattet werden, sofern die Aufbewahrung der Flüssig- 
keiten in eisernen Fässern oder in Metallgefäsen mit Sicherheitsverschluß erfolgt 
und sich über dem Lagerraum keine zum Aufenthalt oder Verkehr von Menschen 
bestimmten Räume befinden. 
§ 7 
Mengen von mehr als 2000 kg bei beliebiger Umschließung, oder von 
mehr als 50 000 kx in Tanks dürfen nur auf besonderen Lagerhöfen und nur 
mit Erlaubnis des Fürstlichen Ministeriums gelagert werden. Diese Erlaubnis 
ist, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als zulässig erscheinen 
lassen, an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen: 
a) Mengen über 50 000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden. 
b) Der zur Aufbewahrung der Flllssigkeiten benutzte Teil des Lagerhofes 
muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit einem kräftigen, 
rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronenbreite umgeben werden. Der 
durch die Tieferlegung der Lagersohle oder durch die Umwallung gebildete Raum 
muß Dreiviertel der größten zu lagernden Menge an Flüssigkeiten aufzunehmen 
imstande und auf allen Seiten mit einer Schutzzone von 50 m Breite um- 
geben sein. Sofern die Schutzzone nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebs- 
unternehmers liegt, hat letzterer nachzuweisen, daß die Bebanung des außerhalb 
seines Geländes liegenden Teils für die Dauer des Besteheno des Lagerhofes 
durch rechtsgültige Verträge oder in anderer Weise (Flüsse, Kanäle oder dergl.) 
ausgeschlossen ist. 
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen Böschungs- 
kanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung einschließlich der 
Schutzzone. 
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe für die 
Tagewässer unterbrochen werden. Uebergänge über die Umwallungen müssen 
feuersicher hergestellt werden. 
c) Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb des vertieft an- 
gelegten oder umwallten Teils des Lagerhofes Schuppen benutzt, so müssen 
dieselben, soweit sie nach den baupolizeilichen Vorschriften aus Holz erbaut 
werden dürfen, auszen mit guter Dachpappe bekleidet, ferner mit feuersicherer Be- 
dachung, ordnungsmäßig angelegten und zu unterhaltenden Blitzableitern und
	        
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