Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach mindestens
1 Jahr und 9 Monate bei einem Amtagerichte, 6 Monate bei dem Land-
gerichte, 3 Monate bei der Staatsamwaltschaft, 6 Monate bei einem Rechtsanwalt
und womöglich 6 Monate bei dem Oberlandeggerichte zu beschäftigen.
Die Beschäftigung bei dem Amtsgerichte ist regelmäßig so zu teilen, daß
der Referendar das erste Jahr des Vorbereitungsdienstes hindurch und sodann
9 Monate gegen den Schluß der Vorbereitungsdienstzeit bei einem Amtsgerichte
beschäftigt wird.
Der Referendar darf auch mehrere Monate bei einer Verwaltungsbehörde
beschäftigt werden; in diesem Falle finden die §§ 22, 23 und 24 der Vorschriften
entsprechende Anwendung.
III.
Die Verpflichtung der Referendare erfolgt durch die Abnahme des in
dem Gesetze vom p. Oktober 1891, den Zivilstaatsdienst betreffend, normierten
Diensteides.
IV.
Die nachstehenden neuen Vorschriften treten mit dem 1. März 1905
in Kraft.
Das erste Geschäftsjahr — § 5 Abs. 1 der Vorschriften — umfaßt die
Zeit vom 1. März 1905 bis 31. März 1906.
Für diejenigen Referendare, welche den Vorbereitungsdienst vor dem
1. Jannar 1903 angetreten haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen für die
Vorbereitungszeit maßgebend.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 25. Februar 1905.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
u. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Gracsel. Ruckdeschel.