Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

153 
Vorschriften, die juristischen PRrüfungen und die Vorbereilung 
zum höheren Justizdienst betreffend. 
Erster Teil. 
Die erste jurikische Prüfung. 
22 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den 
Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena 
zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums: 
2. das Zeugnio über die Militärverhältnisse; 
3. die Universitäts-Abgangozengnisse sowie die Zeugnisse über den 
Besuch von seminaristischen und sonstigen Uebungsvorlesungen; 
1. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem ins- 
besondere der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die 
Rechtsgebiete zu bezeichnen sind, denen etwa der Prüfling vorzugs- 
weise Fleiß, und Interesse zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, 
während welcher Zeit, und wo der Prüfling seiner aktiven Dienst- 
pflicht im stehenden Heere oder in der Marine genügt hat. 
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben. 
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Uebungs- 
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichtspräsi- 
denten bekannt gemacht. 
8 2. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um 
Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat 
der Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugnis der 
Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen. 
§ 3. 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandeggerichts 
die Zulassung oder Zurückweisung des Prüflings zu verfiügen. 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.