Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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von der Auzeigepflicht befreit. Das gleiche gilt für Miterben und Vermächtnis= 
nehmer, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von einer der im § 25 bezeichneten 
Personen rechtzeitig angemeldet werden. 
5 34. 
Der Empfang der Anmeldung ist von dem Erbschaftssteueramte auf 
Verlangen zu bescheinigen. 
* 35. 
Verzeichnis und Deklaration. 
Innerhalb einer ferneren zweimonatigen Frist nach Ablauf der An- 
meldungsfrist (6( 32) muß dem Erbschaftssteueramte auf Verlangen ein voll- 
ständiges und richtiges, zugleich die erforderlichen Wertangaben enthaltendes 
Verzeichnis (Inventar) über die gesamte stenerpflichtige Masse und alle derselben 
zuzurechnende oder davon in Abzug zu bringende Gegenstände vorgelegt werden. 
Hiermit ist eine schriftliche Deklaration der die Festsetzung der Stener bedingenden 
Verhältnisse zu verbinden und einzureichen. 
Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag zu bewilligen, sofern besondere 
Gründe es erforderlich machen, und muß insbesondere gewährt werden; wenn 
der Berufene den Anfall noch nicht erworben hat und dies anzeigt. 
Hinsichtlich der Einrichtung des Verzeichnisses und der Deklaration sind 
die von dem Ministerium nach Bedürfnis zu erlassenden näheren Vorschriften zu 
beobachten. 
§ 3. 
Die Verpflichtung zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration 
liegt ob: 
1. bei Erbschaften in Bezug auf alle den Nachlaß betreffenden steuer- 
pflichtigen Anfälle, wenn ein Testamentsvollzieher oder Nachlaß- 
vervalter vorhanden ist, diesem, sonst den Erben, ohne Unterschied, ob 
sie selbst von den ihnen zufommenden Anfällen Erbschaftsstener zu ent- 
richten haben oder nicht. Andere Teilnehmer (Vermächtnisnehmer u. s. w.) 
sind in betreff des ihnen zukommenden Anfalles zur Vorlegung des 
Verzeichnisses und der Deklaration nur auf Aufforderung des Erbschafts- 
steuneramts innerhalb der ihnen bekannt zu machenden Frist verpflichtet; 
. bei anderen steuerpflichtigen Anfällen jedem Steuerpflichtigen hiusichtlich 
des ihm zukommenden Anfalles. 
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