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Die Steuertabelle enthält der Reihenfolge nach die in einem Kalender-
– jahre zur Erledigung gebrachten Fälle, in denen eine Steuer festgesetzt worden ist.
Das Strafenregister enthält der Reihenfolge nach die vom Erbschafts-
——— steueramte in einem Kalenderjahre festgesetzten Geld= und Ordnungsstrafen.
§62.
Die von einem Steuerpflichtigen zu leistende Sicherheit (vergl. 88 17, 18
Abs. 2, 22 Abs. 0 und 25 Abs. 1 des Gesetzes) ist auf Anweisung des Erbschafts-
steueramts bei der Bezirkssteuereinnahme zu hinterlegen.
5 3.
Ist die die Festsetzung der Steuer enthaltende Bescheinigung (§ 40 des
Gesetzes) dem Steuerpflichtigen zugestellt worden, so erteilt das Erbschaftosteuer-
amt der Bezirkssteucreinnahme eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung mit
der Angabe des Tags ihrer Zustellung.
Wird die Stenerfestsetzung infolge eines erhobenen Rechtsmittels (vergl.
§ 41 des Gesetzes) abgeändert, so ist in die Steuertabelle mit roter Tinte ein
entsprechender Berichtigungsvermerk einzutragen, und die Bezirkssteuereinnahme
von der Abänderung zu benachrichtigen.
8 4.
Die von dem Erbschaftssteueramte festgesetzten Geld= und Ordnungsstrafen
sind an die Bezirkssteuereinnahme zu entrichten. Der letzteren ist vom Erb-
schaftssteueramte eine Abschrift der Straffestsetzungen als Beleg zuzufertigen.
§* 5.
Der durch dic Tätigkeit des Erbschaftssteueramts entstehende Aufwand
wird aus den Einnahmen, welche durch die Steuern und Strafen erzielt worden
sind, vorweg bestritten, falls er nicht nach dem Gesetze von einem Steuerpflichtigen
zu tragen ist (vergl. §§ 16, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 des Gesetze).
§ 6.
au tzal ibs. ? Die Auszüge der Standesbeamten sind nach dem aus der Anlage IV er-
“ esses sichtlichen Formulare zu entwerfen. Sie werden von den Standesbeamten der
Stadtgemeinden Schleiz, Tanna, Saalburg, Lobenstein und Hirschberg sowie
Aage.
der Landgemeinden jährlich zweimal und zwar bis zum 10. April und 10. Oktober