Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Die Steuertabelle enthält der Reihenfolge nach die in einem Kalender- 
– jahre zur Erledigung gebrachten Fälle, in denen eine Steuer festgesetzt worden ist. 
Das Strafenregister enthält der Reihenfolge nach die vom Erbschafts- 
——— steueramte in einem Kalenderjahre festgesetzten Geld= und Ordnungsstrafen. 
§62. 
Die von einem Steuerpflichtigen zu leistende Sicherheit (vergl. 88 17, 18 
Abs. 2, 22 Abs. 0 und 25 Abs. 1 des Gesetzes) ist auf Anweisung des Erbschafts- 
steueramts bei der Bezirkssteuereinnahme zu hinterlegen. 
5 3. 
Ist die die Festsetzung der Steuer enthaltende Bescheinigung (§ 40 des 
Gesetzes) dem Steuerpflichtigen zugestellt worden, so erteilt das Erbschaftosteuer- 
amt der Bezirkssteucreinnahme eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung mit 
der Angabe des Tags ihrer Zustellung. 
Wird die Stenerfestsetzung infolge eines erhobenen Rechtsmittels (vergl. 
§ 41 des Gesetzes) abgeändert, so ist in die Steuertabelle mit roter Tinte ein 
entsprechender Berichtigungsvermerk einzutragen, und die Bezirkssteuereinnahme 
von der Abänderung zu benachrichtigen. 
8 4. 
Die von dem Erbschaftssteueramte festgesetzten Geld= und Ordnungsstrafen 
sind an die Bezirkssteuereinnahme zu entrichten. Der letzteren ist vom Erb- 
schaftssteueramte eine Abschrift der Straffestsetzungen als Beleg zuzufertigen. 
§* 5. 
Der durch dic Tätigkeit des Erbschaftssteueramts entstehende Aufwand 
wird aus den Einnahmen, welche durch die Steuern und Strafen erzielt worden 
sind, vorweg bestritten, falls er nicht nach dem Gesetze von einem Steuerpflichtigen 
zu tragen ist (vergl. §§ 16, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 des Gesetze). 
§ 6. 
au tzal ibs. ? Die Auszüge der Standesbeamten sind nach dem aus der Anlage IV er- 
“ esses sichtlichen Formulare zu entwerfen. Sie werden von den Standesbeamten der 
Stadtgemeinden Schleiz, Tanna, Saalburg, Lobenstein und Hirschberg sowie 
Aage. 
der Landgemeinden jährlich zweimal und zwar bis zum 10. April und 10. Oktober
	        
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