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1. im Kaufladen nicht mehr als 2'. Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des
Vorrats unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) be-
legenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten
Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht
betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2
entsprechen und mit stets festgeschlossenen Deckeln versehen sein.
8 26.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 25 fallen, bedürfen
für die Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten
Sprengstoffe der Erlaubnis der Polizeibehörde (in den Städten Stadtgemeinde-
vorstand, im übrigen Landratsamt).
827.
Größere als die im 8 25 augegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren
Sicherheit die Polizeibehörde (Stadtgemeindevorstand, Landratsamt) sich ülber-
zeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie üiber Tage liegen, im Wir-
kungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter
befinden.
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg-
behörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in
Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlilssel zu diesen Magazinen in
den Händen der Behörde bleiben.
§ 28.
Die Aufbewahrung der im § 25 genannten Sprengstoffe an der Her-
stellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 20 gegebenen
Vorschriften.
8 29.
Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im
§5 25 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an den-
jenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung
gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden.
58
2
S
Abs. 3.
Abs. 1.
Abs. 2.
Abs. 3.
Abs. 1.