Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 2. 
Wer nach dem 1. Juli 1903 Rindvieh, Kälber oder Schweine zum Zwecke 
der Schlachtung veräußern will, hat vor der Uebergabe an den Erwerber, und 
wer ein Stück dieser Tiergattungen für den eigenen Bedarf schlachten oder 
schlachten lassen will, hat vor der Schlachtung die Anmeldung des Tieres bei 
dem nach 8 1 zuständigen Anstaltsvertreter zu bewirken. Er hat zu dem Zwecke 
für jedes Tier einen vom Anstaltsvertreter unentgeltlich zu beziehenden Anmelde- 
und Versicherungsschein nach dem in Anlage & vorgeschriebenen Formulare in 
Ziffer 1 in drei Exemplaren wahrheitsgemäß und gleichlautend auszufüllen und 
den zuständigen Fleischbeschauner um Untersuchung des Tieres und Ausfüllung 
der Ziffer II des Scheines zu ersuchen. 
5 3. 
Ergibt die Untersuchung und Prüfung durch den Fleischbeschaucer, daß die 
in § 8 unter a, b und c des Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen für die 
Aufnahme in die Versicherung (Gesundheit, guter Ernährungozustand und ein- 
monatiger Aufenthalt des Tieres im Fürstentum) erfüllt sind, so hat der Fleisch- 
beschauer die Bescheinigung unter Ziffer II des Formulars auf allen drei Exem- 
plaren auszustellen und unter Berücksichtigung der ihm über den Verkaufspreis 
oder den Wert des Tieres gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
den Wert Tieres festzustellen, dasselbe auch in eine der gemäß § 14 des Gesetzes 
aufgestellten Wertsklassen einzureihen und diese Feststellungen in seine Beschei- 
nigung — gleichlautend in allen drei Exemplaren — aufzunehmen. 
Alte und abgemagerte Tiere, Kälber, die noch nicht 14 Tage alt sind, 
Zuchteber, kranke Tiere, auch wenn die Art der Krankheit den Fleischgenuß nicht 
unbedingt ausschließt, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Dagegen sind 
als „krank“ im Sinne des § 8 unter u des Gesetzes Tiere dann noch nicht an- 
zusehen, wenn sie wegen Aufblähung infolge der Fütterung, wegen drohender 
Erstickung, Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittelbaren Auschlusse 
an die Geburt eingetreten ist, wegen Geburtshindernissen oder wegen einer äußer- 
lichen Verletzung infolge eines Unglücksfalles geschlachtet werden sollen, jedoch 
nur dann, wenn nach dem Eintreten des Schadens höchstens 12 Stunden ver- 
strichen sind und die Tiere im übrigen gesund befunden werden, die Schlachtung 
auch sofort nach der Beschau vorgenommen wird. 
Die Untersuchung des Tieres zwecks Aufnahme desselben in die Ver- 
sicherung soll möglichst mit der durch die Vorschriften über die Fleischbeschau
	        
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