Ko
58
8 2.
Wer nach dem 1. Juli 1903 Rindvieh, Kälber oder Schweine zum Zwecke
der Schlachtung veräußern will, hat vor der Uebergabe an den Erwerber, und
wer ein Stück dieser Tiergattungen für den eigenen Bedarf schlachten oder
schlachten lassen will, hat vor der Schlachtung die Anmeldung des Tieres bei
dem nach 8 1 zuständigen Anstaltsvertreter zu bewirken. Er hat zu dem Zwecke
für jedes Tier einen vom Anstaltsvertreter unentgeltlich zu beziehenden Anmelde-
und Versicherungsschein nach dem in Anlage & vorgeschriebenen Formulare in
Ziffer 1 in drei Exemplaren wahrheitsgemäß und gleichlautend auszufüllen und
den zuständigen Fleischbeschauner um Untersuchung des Tieres und Ausfüllung
der Ziffer II des Scheines zu ersuchen.
5 3.
Ergibt die Untersuchung und Prüfung durch den Fleischbeschaucer, daß die
in § 8 unter a, b und c des Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen für die
Aufnahme in die Versicherung (Gesundheit, guter Ernährungozustand und ein-
monatiger Aufenthalt des Tieres im Fürstentum) erfüllt sind, so hat der Fleisch-
beschauer die Bescheinigung unter Ziffer II des Formulars auf allen drei Exem-
plaren auszustellen und unter Berücksichtigung der ihm über den Verkaufspreis
oder den Wert des Tieres gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
den Wert Tieres festzustellen, dasselbe auch in eine der gemäß § 14 des Gesetzes
aufgestellten Wertsklassen einzureihen und diese Feststellungen in seine Beschei-
nigung — gleichlautend in allen drei Exemplaren — aufzunehmen.
Alte und abgemagerte Tiere, Kälber, die noch nicht 14 Tage alt sind,
Zuchteber, kranke Tiere, auch wenn die Art der Krankheit den Fleischgenuß nicht
unbedingt ausschließt, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Dagegen sind
als „krank“ im Sinne des § 8 unter u des Gesetzes Tiere dann noch nicht an-
zusehen, wenn sie wegen Aufblähung infolge der Fütterung, wegen drohender
Erstickung, Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittelbaren Auschlusse
an die Geburt eingetreten ist, wegen Geburtshindernissen oder wegen einer äußer-
lichen Verletzung infolge eines Unglücksfalles geschlachtet werden sollen, jedoch
nur dann, wenn nach dem Eintreten des Schadens höchstens 12 Stunden ver-
strichen sind und die Tiere im übrigen gesund befunden werden, die Schlachtung
auch sofort nach der Beschau vorgenommen wird.
Die Untersuchung des Tieres zwecks Aufnahme desselben in die Ver-
sicherung soll möglichst mit der durch die Vorschriften über die Fleischbeschau