Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheltliches Heer bilden, welches 
in Krieg und Frieden unter dem Besehle Seiner Majestät des Königs von Preußen 
als Bundesfeldberru steht. 
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes= Armee. 
Für die Bekleidung find die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen 
Armee maßgebend. Den bekreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren 
Abzeichen (Kokarden rc.) zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß 
innerbalb des Bundesheeres alle Truppentbeile vollzäblig und kriegstüchtig vorhauden 
sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und 
Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualisikation der Offiziere 
bergesiellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe isl der Bundesfeldberr berechtigt, sich 
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen 
und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Bundesfeldbert bestimmt den Präsenzüand, die Gliederung und Eintheilung 
der Kontingente der Bundes-Armce, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das 
Recht, innerhalb des Bundesgebieteg die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs- 
bereite Aufstellung eines jeden Theilo der Bundes-Armee anzuordnen. 
Behufs Erbaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, 
Bewaffnung und Ausrüstung aller Trupventheile des Bundeobeeres sind die bezüglichen 
künftig ergebenden Anordnungen für die Preuhische Armer den Kommandeuren der 
übrigen Bundes-Kontingente, durch den Art. 8 Nr. bezeichneten Ansschuß für das 
Landbeer und die Fesiungen, zur Nachachtung in geeigueter Weise mitzurbeilen. 
Artikel 61. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befeblen des Bundesfeldberrn unbedingte 
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Oifiziere, welche Truppen 
mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs-Kommandanten werden von 
dem Bundesfeldherrn ernennt. Die von Demselben ernannten Ossizicie leisten Jhm den 
Fahnencid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offtzieren innerhalb 
dts Bundes= Kontingente ist die Ernennung von der jedesmaligen, Zustimmung des 
Bundesfeldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Verseyung mit oder ohne Beförderung 
für die von ihm im Bundesdiensie, sei es im reußischen Heere, oder in anderen
	        
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