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Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheltliches Heer bilden, welches
in Krieg und Frieden unter dem Besehle Seiner Majestät des Königs von Preußen
als Bundesfeldberru steht.
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes= Armee.
Für die Bekleidung find die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen
Armee maßgebend. Den bekreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren
Abzeichen (Kokarden rc.) zu bestimmen.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß
innerbalb des Bundesheeres alle Truppentbeile vollzäblig und kriegstüchtig vorhauden
sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und
Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualisikation der Offiziere
bergesiellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe isl der Bundesfeldberr berechtigt, sich
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen
und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Bundesfeldbert bestimmt den Präsenzüand, die Gliederung und Eintheilung
der Kontingente der Bundes-Armce, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das
Recht, innerhalb des Bundesgebieteg die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs-
bereite Aufstellung eines jeden Theilo der Bundes-Armee anzuordnen.
Behufs Erbaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung,
Bewaffnung und Ausrüstung aller Trupventheile des Bundeobeeres sind die bezüglichen
künftig ergebenden Anordnungen für die Preuhische Armer den Kommandeuren der
übrigen Bundes-Kontingente, durch den Art. 8 Nr. bezeichneten Ansschuß für das
Landbeer und die Fesiungen, zur Nachachtung in geeigueter Weise mitzurbeilen.
Artikel 61.
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befeblen des Bundesfeldberrn unbedingte
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Oifiziere, welche Truppen
mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs-Kommandanten werden von
dem Bundesfeldherrn ernennt. Die von Demselben ernannten Ossizicie leisten Jhm den
Fahnencid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offtzieren innerhalb
dts Bundes= Kontingente ist die Ernennung von der jedesmaligen, Zustimmung des
Bundesfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Verseyung mit oder ohne Beförderung
für die von ihm im Bundesdiensie, sei es im reußischen Heere, oder in anderen