Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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XIV. 
Allgemeine Bestimmung. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesehgebung, jedoch ist zu 
denselben im Bundesrathe eine Mebrheit von zwei Dritkeln der vertretenen Siimmen 
erforderlich. 
XV. 
Verhältniß zu den süddeutschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach 
Feüstellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage 
zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Einttin der süddeulschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt 
auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
	        
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