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Ministerialverfũgung vom 3. Juli 1867, das Regulativ über die dem Großhandel mit fremdem
Weine zu gewährenden Zollerleichterungen betressend.
Da die Bestimmungen in §. 5 und 5 des Regulativs vom 5. Juni 1856, die
dem Großhandel mit sremdem Weine zu gewährenden Zollerleichterungen betreffend
(. Gesesammlung Bd. XI. S. 101), den dermaligen Verkehrsverhältnissen nicht mehr
entsprechen, so werden selbige in Gemäßheit Höchster Entschliehung Seiner Durchlaucht
des Fürsten hlermit aufgehoben und an deren Stelle folgende Bestimmungen gesett:
8. 5.
Der Zollerloh von 20 Prozent (§F. 3 b.) wird denjenigen Großhändlern, welche
regelmäßig ein Weinlager von mindestens 120 Oxhoft Wein überhaupt — sei es ver-
einsländischer (mit Einschluß des inländischen) oder fremder Wein — oder von 50
Oxbeft fremden Weins halten, dann bewilligt, wenn sie auf einmal wenigstens zwanzig.
Oxbost Wein unminelbar aus dem Lande des Ursprungs, und zwar:
a. unmittelbar aus Spanischen, Französischen, Porkugiesischen, Italtenischen oder
entfernteren Häsen: entweder über die vereinsländischen Hafenplätze an der Ost-
und Nord. See, an der Jahde, Ems, Weser und Elbe, oder auf dem Rheine
über Emmerich und über Neuburg, auf der Elbe über Wittenberge und zu
Lande über Aachen, sowie auf den von Bremen und Hamburg in das Zoll=
vereinsgebiet führenden Eisenbahnen;
. zu Lande aus Frankreich: über Luxemburg, Saarbrücken, Neuburg a. Nh., Kehl,
Alt-Breisach, über das Haupt. Zollamt bei Schusterinsel, oder mittelst der aus
Frankreich über Belgien nach Aachen führenden Eisenbahn;
aus der Schweiz: über das Haupt-Zollamt bei Rheinfelden oder über Thiengen,
Stählingen, Randegg, Constanz, Ludwilgshafen, Ueberlingen, Friedrichshafen oder
Lindau, und
. aus den Oesterreichischen Staaten: über Passau, Schärding am Thurm,
Simbach, Salzburg, Rosenheim, Mittenwald, Pfronten, Oswieczym, Neu-
stadt in Oberschlesien, Zittau, Pirna oder Marienberg, oder auf der Krakau-
Oberschlesischen Eisenbahn, sowie auf den Eisenbahnen über Oderberg und Bo-
denbach, serner über dle Zoll-Aemter zu Liebau, Mittelwalde und Klingebeutel
einführen.
Auf Wein, welcher aus Packhofs-Niederlagen entnommen wird, findet die Bewil-
ligung nur dann Stan, wenn beim Eingange des Weins der Nachweis des unmittel-
baren Bezugs aus dem Lande des Ursprungs nach den Bestimmungen des §. 6 geführt
worden ist.
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