Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Tage nach Eupfang desselben der Steuerbehörde seines Wohnorts zum Visiren 
und Abstempeln vorlegen; 
.das Konnoissement auodrücklich auf den Namen desjenigen inländischen Wein- 
bändlers, welcher ein Exemplar desselben Behufs der Vewilligung des Joll- 
Erlasses vorzulegen hat (a.), lauten und zugleich darin für jedes Gebinde so- 
wohl dessen im Handel übliche Benennung (lonncau, leuilelle, barrigeu, liereon), 
als auch der in L#ilres ausgedrückte Maaß-Inhalt angegeben sein, und 
der von Bordeaux und Cette zu bezlehende Wein, bei welchem die Gebinde 
vor der Verladung in Bordeaux und Ceite am Spunde und Zapfen von Seiten 
des Konfuls versiegelt werden, mit unverletzten und unverrächtigen Siegeln im 
Bestimmungsorte eingehen. Ausnahmsweise kann die Versiegelung der Gebinde 
bei dem über Hamburg oder Rotterdam, oder Antwerpen, Bremen 
und Bremerhaven zu beziehenden Wein, nach der Wahl und Einigung der 
Empfänger und Absender, auch erst resbp. in Hamburg oder Rotterdam, oder 
Antwerpen, Bremen und Bremerhaven durch den dortigen Konsul eines der 
Zollvereinsstaalen bewirkt werden. 
Gera, am 3. Juli 1867. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Brager.
	        
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