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Gläubiger bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß die den Veräuherungen
zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte in beiderseitigem Einverständnisse des Veräußerers
und Empfängers zum Nachtheile der Gläubiger abgeschlossen wonden seien.
Diese Vermuthung Freift jedoch nicht Platz, wenn die unter I. 1. erwähnten
Schenkungen nur in gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken bestehen, oder an die unter
b., c. und d. genannten Personen zur Vergeltung von Dienstleistungen, die gewöhnlich
bezahlt werden, in einem der Dienstleistung entsprechenden Betrage geschehen sind.
8. 2.
Werden derartige Rechtsgeschäfte (. 1) bei Gerichle zur Anzeige gebracht, so hat
das Gericht dieselben, wenn Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß durch sie eine Be-
nachtheiligung von Gläubigern herbeigeführt werden könne, durch eine einmalige Be-
kanntmachung in dem Amts= und Verordnungsblatte zur öffentlichen Kenutiß zu
bringen.
8. 3.
Unter Konkurs. Eröffnung in den §§. 1 und 2 erwähnten Fällen ist
die Publication des darüber ertheilten Erkennmisses oder Dekrets an den
Gemeinschuldner, bezüglich dessen Erben oder andere Vertreter, oder aber,
wenn die Publication eines solchen Erkenninisses oder Dekretes nicht vor-
liegt, die Erlassung der Ediktalien zu verstehen.
8. 4.
Soweit in Vorstehendem nicht etwas Besonderes bestimmt ist, bewendet es rück-
sichtlich der Anfechtbarkeit der von Schuldnern zur Benachtheiligung der Gläubiger
vorgenommenen Veräußerungen bei dem bisherigen Rechte.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserm belgefügten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 16. Januar 1869.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz.