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Niederlage angenommen worden, bis zu dem Zeitpunkte der Verabfolgung dieser Waaren
aus derselben.
Was die auf dem Expeditlonshofe und Revisionshofe statifindende Behandlung der-
jenigen Waaren betrifft, welche unmittelbar zur schließlichen Abfertlgung oder zur weiteren
Versendung nach dem In= oder Auslande angemeldet werden, so wie derjenigen, welche
der Empfänger zur Niederlage bestimmen will, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Anmel-
dung dazu erfolgt und angenommen worden ist, so kommen dabei die bestehenden all.
gemeinen Vorschristen für die aus dem Auslande eingehenden Waaren und die, der
Oertlichkeit nach, zu erkheilenden besondern Anordnungen für die Abfertigung auf dem
Expeditions= und Rerisionshofe zur Anwendung.
§S. 2.
Der Niederleger, worunter im weiteren Verfolge dieses Regulativs überall derjenige
verstanden wird, welchen das Haupt-Steueramt als zur Disposition über die nieder-
gelegten Waaren befugt auerkennt, so wie jeder, welcher die Niederlage betritt, ist ver-
bunden, sich nach den Vorschriften desselben zu achten.
Jeder, der auf den Grund des Niederlagerechts eine zollamtliche Abfertigung begehrt,
übernimmt dadurch die gleiche Verbindlichkelt.
Wer die Niederlage verläßt, hat sich bei dem Aussicht führenden Zollbeamten zu
melden.
II. Welche Personen das Niederlagerecht in Anspruch nehmen können.
8. 3.
Nur Kaufleute, Spediteure und Fabrifanten haben nach 8. 60 der Zollordnung
das Recht, unverzollte Waaren in die Niederlage aufnehmen zu lassen.
Am Orte wohnende Agenten vereinoländischer Handlungshäuser oder Fabrikanten
sind rücksichtlich der Befugniß zu Anmeldungen zur Niederlage und Abmeldungen aus
der Niederlage den am Orte wohnenden Kaufleuten gleich zu achten.
Andere Personen im Orte, so wie Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen
wollen, müssen elnen dortigen Kaufmann, Spediteur oder Fabrikanten bevollmächligen,
die Niederlegung auf seinen Namen zu bewirken.
8. 4.
Auch Frachtführer müssen für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare
binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist entweder nicht auszumitteln wäre, oder
die Annahme und Anmeldung der Waaren verweigern lollte, behufs der Niederlegung
derselben, nöthigensalls unter Vermitlelung des Hauptamts, einen Kaufmann, Spediteur