Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Niederlage angenommen worden, bis zu dem Zeitpunkte der Verabfolgung dieser Waaren 
aus derselben. 
Was die auf dem Expeditlonshofe und Revisionshofe statifindende Behandlung der- 
jenigen Waaren betrifft, welche unmittelbar zur schließlichen Abfertlgung oder zur weiteren 
Versendung nach dem In= oder Auslande angemeldet werden, so wie derjenigen, welche 
der Empfänger zur Niederlage bestimmen will, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Anmel- 
dung dazu erfolgt und angenommen worden ist, so kommen dabei die bestehenden all. 
gemeinen Vorschristen für die aus dem Auslande eingehenden Waaren und die, der 
Oertlichkeit nach, zu erkheilenden besondern Anordnungen für die Abfertigung auf dem 
Expeditions= und Rerisionshofe zur Anwendung. 
§S. 2. 
Der Niederleger, worunter im weiteren Verfolge dieses Regulativs überall derjenige 
verstanden wird, welchen das Haupt-Steueramt als zur Disposition über die nieder- 
gelegten Waaren befugt auerkennt, so wie jeder, welcher die Niederlage betritt, ist ver- 
bunden, sich nach den Vorschriften desselben zu achten. 
Jeder, der auf den Grund des Niederlagerechts eine zollamtliche Abfertigung begehrt, 
übernimmt dadurch die gleiche Verbindlichkelt. 
Wer die Niederlage verläßt, hat sich bei dem Aussicht führenden Zollbeamten zu 
melden. 
II. Welche Personen das Niederlagerecht in Anspruch nehmen können. 
8. 3. 
Nur Kaufleute, Spediteure und Fabrifanten haben nach 8. 60 der Zollordnung 
das Recht, unverzollte Waaren in die Niederlage aufnehmen zu lassen. 
Am Orte wohnende Agenten vereinoländischer Handlungshäuser oder Fabrikanten 
sind rücksichtlich der Befugniß zu Anmeldungen zur Niederlage und Abmeldungen aus 
der Niederlage den am Orte wohnenden Kaufleuten gleich zu achten. 
Andere Personen im Orte, so wie Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen 
wollen, müssen elnen dortigen Kaufmann, Spediteur oder Fabrikanten bevollmächligen, 
die Niederlegung auf seinen Namen zu bewirken. 
8. 4. 
Auch Frachtführer müssen für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare 
binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist entweder nicht auszumitteln wäre, oder 
die Annahme und Anmeldung der Waaren verweigern lollte, behufs der Niederlegung 
derselben, nöthigensalls unter Vermitlelung des Hauptamts, einen Kaufmann, Spediteur
	        
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