Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

Muster A. 
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89. 
Weine und andere Flüssigkeiten, welche zu ihrer Erhaltung in Kellerräumen auf- 
bewahrt werden müssen, können nur in soweit in die Niederlage ausgenommen werden, 
als geeignete Räume dazu vorhanden find und die Weine noch außerdem unter der 
Voraussetzung, daß sie keiner Bearbeitung bedürfen. 
IV. Anmeldung und Annahme zur Niederlage. 
8. 10. 
Die Anmeldung fremder Waaren zur Aufnahme in die Niederlage geschieht durch 
Vorlegung besonderer Auszuͤge aus den Begleitscheinen, beziehentlich Zolldeklarationen, 
welche nach dem unter A. beiliegenden Muster von dem Niederleger zweifach gefertigt und 
innerhalb der festgesetzten Frist dem Amte übergeben sein müssen. Diese Auszüge werden 
zuvörderst hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Zolldeklaratlonen oder Begleit- 
scheinen durch die betreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und sodann bei der Re- 
vision der Waaren zum Grunde gelegt. 
8. 11. 
Hiernächst erfolgt die Revision der Waaren, welche der Niederleger oder ein Stell- 
vertreter desselben jederzeit beizuwohnen hat. 
8. 12. 
Wenn eine aus mehreren Colli bestehende, zusammen verwogene gleichnamige Waa- 
renpost mit Begleitschein ankommt, von welcher nur ein Theil zur Niederlage gelangen, 
der übrige Theil aber gleich eine andere Bestimmung erhalten soll, so muß gleichwohl 
die gesammte Waarenpost zur Niederlage angemeldet und es kann nur von dort aus 
weiter darüber disponirt werden. 
8. 13. 
Ver der Aufnahme in das Lager muß das Bruttogewicht jedes einzelnen Waaren- 
collo durch Verwiegung festgestellt werden. 
8. 14. 
In der Regel muß jede Waare, welche zur Niederlage genommen werden soll, vor- 
her speciell revidirt werden. Eine Ausnahme hiervon findet nur Statt, wenn der 
Waarenniederleger ausdrücklich darauf anträgt, daß die specielle Revision unterbleiben 
und die Waare zollamtlich verschlossen, beziehungsweise mit dem Verschlusse, unter welchem 
sie angekommen, zur Niederlage gelangen möge. Diesem Antrage kann jedoch nur unter 
der Voraussetzung, daß die Anmeldung ganz vollständig und der Auszug in keiner Weise
	        
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