Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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mangelhaft ist, entsprochen werden, immer aber erst dann, wenn sich der, dem Haupt- 
steueramte als zahlungssählg bekannte Niederleger zugleich als Selbstschuldner für Ge- 
sälle, Geldstrafe, Kosten und andere gesetzliche Folgen verbürgt, dle Declaranten, bezle- 
hungeweise den früheren Begleltscheinextrahenten treffen, falls der Inhalt der uneröffnet 
zur Nlederlage gelangten Waarencolli mit der Eingangsdeklaration und den darauf 
gegründeten Begleltschelnen, Deklarations= und Begleitscheinauszügen künftig nicht über- 
einstimmend befunden werden sollte. Die Erfüllung dieser Bedingung kann nach dem 
Ermessen des Hauptsteueramts erlassen werden, wenn die specielle Revision schon bei 
einem anderen Amte vorausgegangen ist. « 
Wenn die specielle Revision der Waaren einen von der Anmeldung abweichenden 
Befund ergiebt, so jedoch, daß der Fall einer Defraudation nicht vorhanden ist, oder 
wenn Waaren in Bezug auf Art und Menge im Begleltschein nicht bestimmt genug 
angegeben sind, und auch der Niederleger die Angabe nicht durch eine Bemerkung in 
Spalte 14 des Auszugs zu ergänzen vermag, ist die Aufnahme in die Niederlage nur 
in sofern zulässig, als der Niederleger die Richtigkelt der Ausmittelung dadurch anerkennt, 
daß er das Revisionsattest mit unterschreibt. 
Dagegen bleibt die Aufnahme bis zur Entscheidung des Generalinspektors ausgesehzt, 
wenn jenes Anerkenntniß versagt wird und die obwaltenden Bedenken nicht alsbald durch 
Einwirkung des Amts gehoben werden können. 
Die Waaren werden in solchen Fällen einstweilen unter Verschluß genommen. 
8. 15. 
Woaren, welche bei dem Niederlageamte unter Begleitscheincontrole unverschlossen 
eingegangen sind, und über deren Identikät Zweifel bestehen können, dürfen in die Nie- 
derlage nicht anders, als gegen Verzichtleistung auf die Abfertigung zur Durchfuhr auf. 
genommen werden. 
8. 16. 
Hat eine Nelloverwiegung der Waare statigesunden, so erfolgt die Anschreibung 
nach dem Brutio= und dem ermittelten Nettogewichte. 
Dem Niederletzer steht es jederzeit frei, dle Ermittelung des Nettogewichts durch 
Verwiegung als Grundlage der Verzollung zu verlangen, wie auch die Zollverwaltung 
von der ihr zustehenden Befugnit, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, in jedem 
Stadium Gebrauch machen kann. 
8. 17. 
Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleqer die Waaren auf eigene Kosten 
zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die 
Lagerung angewiesen wird.
	        
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