Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Die Unterzeichneten sind darüber einverstanden, daß, falls wider Erwarten die Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes erst später als 1867 ins Leben treten sollte, der im 
Artikel 1 des vorgedachten Vertrages vereinbarte siebenjährige Zeitraum, innerhalb dessen 
die Beitragsleistung der (Erohherzoglich Sächsischen Regierung für Bundesmilitairzwecke 
allmählig von 162 Thlr. bis zu 225 Thlr. jährlich sich steigert, gleichfalls erst mit die- 
sem späteren Zeitpunkte beginnt und dem entsprechend um ebensoviel später abläuft. 
Jerner theilen die Unterzeichneten die Auffassung, daß die in der oben angeführten 
Convention geordnete succesiv ansteigende Beitragsleistung Nichts an dem in dem Ver- 
fassungs-Entwurfe des Norddeutschen Bundes normirten Maßstabe der Vertheilung der 
gemelnsamen Bundeseinnahmen ändert, dergestalt also, daß Sachsen-Weimar bei dieser 
Vertheilung von Anfang an ebenso participirt, als wenn es die vollen 225 Thlr. jähr- 
lich pro Kopf sofort beitrüge. 
Nachdem hierauf die beiden Ratifications-Urkunden geprüft und in guter und gehöriger 
Form befunden worden, sind die Unterzeichneten in üblicher Weise zur Auswechselung der 
gedachten Urkunden geschritten. 
Geschehen wie oben. 
C. 
erklärt die Fürstlich Reußische der j. L. Re- 
gierung unter Bezugnahme auf Art. 3. der 
zuerst gedachten Uebereinkunft ihren Beitritt 
zu derselben. 
Zur Urkunde dessen ist von dem unter- 
zeichneten Fürstlich Reußischen Staatsmini- 
ster die gegenwärtige Ministerialerklärung 
ausgestellt worden, um gegen eine von der 
Königlich Preußischen Regierung in analo- 
ger Form auszustellende Erklärung aus- 
getauscht zu werden. 
Gera, am 8. März 7. 
Der Fürsilich in Fa 
(L. S.) (gez.) v. Harbon 
  
B. v. Watzdorf. Savigny. 
erklärt die Königlich Preußische Regierung, 
daß sie diesen Beitritt annimmt und die 
Bestimmungen der in Rede stehenden Ueber- 
einkunft und der Protokolle fortan auch in in 
Bezug auf das Fürstenthum Reuß j. 
Anwendung zu bringen verspricht. 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige 
Ministerialerklärung ausgefertigt und mit 
dem Königlichen Insiegel wuateoen worden. 
Berlin, den 16 März 
Der Königlich irrnrhvn Aien- des 
Staats-Ministeriums und Minister der aus- 
wärtigen Aigeegenhelte, 
(L. S.) v. Bis 
In Ausführung der Besiimmungen des „Abschnitt 11 der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes, sowie der unter dem 4. resp. zusätzlich dem 22. Februar abgeschlosse-
	        
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