Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Sollie aus besonderen Gründen die Aufhebung einer bestehenden Post-Anstalt noth- 
wendig werden, so wird darüber vorher mit der Fürstlichen Regierung in's. Benehmen 
gelreten werden. In Bezug auf die Errichtung neuer Poststellen werden chvaige Wünsche 
der Fürstlichen hegierung, soweit es mit den allgemeinen Postverwaltungsgrundsäpen 
vereinbar ist, berücksichtigt werden. 
Der Verkehr zwischen den Post= Anstalten in dem Fürstenthum und allen übrigen 
unter Prcußischer Verwaltung stehenden Postanstalten wird als interner Preußischer Post- 
verkehr behandelt. 
Die Königliche Postverwaltung bezieht alle Einnahmen und bestreitet alle Ausgaben, 
welche mit der Verwaltung des Postlwesens im Fürstenthum verbunden sind; sie über- 
nimmt sowohl dem Publlkum, als auch dem Fürstlichen Fiscus Vegenüber dieselben Ver- 
tretungsverbindlichkeiten, welche ihr in Beziehung auf die der Post anvertrauten Sen- 
dungen rc. innerhalb des Preußischen Staates gesehlich resp. vertragsmäßig obliegen. 
Artikel 3. 
Die Postanstalten im Fürstenthum werden ausschließlich mit den Insignien und 
Emblemen des Preußischen Postwesens versehen; sie führen die Benennung, das Wappen 
und die Farben Königlich Preußischer Poststellen, insbesondere bei den Unterschriften, 
auf den Siegeln, Posischilden, Posiwagen u. s. w.; die Postseamten, das Unterpersonal 
und die Postillone tragen die Dienstkleidung der Königlich Preuhischen Offteianten, jedoch, 
soweit sie Fürstliche Untertbanen sind, mit der Fürstlich Neußischen Cocarde. 
An den Gebäuden, in welchen sich Pontanstalten befinden, wird das Königlich Preu- 
Hische Posiwappen und das Fürstlich Reußische Wappen dergestalt angehestet, daß das 
letztere #echter Hand des Beschauers zu stehen kommt. Beide Wappen werden von glei- 
chen Dimensienen sein; das Fürstliche Wappen wird eine Beischrift nicht tragen. 
Artikel 4. 
Die Beamten rc. bei den Peoststellen im Fürstenthum werden durch die Königliche 
Posiverwaltung ernannt und bestellt und leisten der Königlich Preuhischen Regierung den 
Diensteid. « 
Bei der Wahl dieser Beamten wird vorzugsweise auf Landes-Angehörige Rücksicht 
genommen werden, in so weit solches mit dem Interesse des Postdienstes vereinbar er- 
scheint. 
Bei Besehung der Vorsteherstellen der Post-Aemter werden etwaige Wünsche der 
Jürstlichen Regierung thunlichste Berücksichtigung finden und wird der Fürstlichen Re- 
gierung von dem Einkritke von Vacanzen solcher Stellen Nachricht gegeben werden, um 
ihre etwaigen Wünsche äußern zu können.
	        
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