Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Den Landesangehörigen des Fürstenthums steht die dienstliche Laufbahn bei dem 
gesammiten Königlich Preußischen Postwesen in gleicher Weise offen, wie den Preußischen 
Staalsangehörigen. Bei Anstellung im Preußischen Staalsdienste ist jedoch zuvorige 
Cntlassung aus dem Fürstllich Reußischen Unterthanenverbande erforderlich. 
Im Uebrigen treten die Landegangebörigen, welche im Königlichen Posidienst be- 
schäftigt oder innerhalb des Fürstenthum#s im Königlichen Postdienste angestellt werden, 
hierdurch nicht aus dem Fürstlich Reußischen Unterthanenverbande; eben so wenig ver- 
lieren die bei den Poüistellen im Fürstentbum angestellten Preußischen Unterthanen und 
deren Angebörige ihr Preuhisches Slaatsbürgerrecht; dieselben baben die hiermit ver- 
knüpsten Rechte und Pflichten an ihrem Heimathsorke im Königreich auszunben resp. 
zu erfüllen, haben jedoch während ihrer Anslellung im Fürstenihum die in diesem gesetzlich 
und ortsstatutenmäßig bestehenden Staats= und Gemeinde-Abgaben in derselben Weise 
wie die Fürstlichen Staaksbeamten zu eniichten und sind den Polizei:, Civil= und 
Criminal. Gesetzen, sowie den Gerichten am Orte ihrer Ansiellung unterworfen. 
In Berreff der Diociplinar-Gerichtsbarkeit sind lediglich die Bestimmungen des nach- 
folgenden Artikel 5 maßgebend. 
Den Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes über ein gemein- 
sames Indigenat soll durch die Festsegungen des gegenwärigen An#ikelo nicht pröjudicirt 
werden. 
Arrikel 5. 
Auf alle diese Beamte 2c. sind die für die Königlich Preußischen Ponbeamten 2c. 
gelienden Gesetze und Vorschriften, namentlich auch hinsichtlich der Gestellung von Cau- 
tionen, der Pensionirung und der Theilnahme an der Königlich Preußischen Wiltwen- 
kasse amwendbar; ebenso die im Königlichen Posidienste besiehenden Vorschriften über die 
Diseiplin und die Ausübung der Diseiplinargerichtsbarkeit. 
Die bierbei ausgesprochenen Strafen werden, soweit es zu deren Vollstreckung der 
Beihülse der Fürstlichen Behörden bedars, von diesen auf Requisition des Königlichen 
Obert-Post. Directors vollgogen. 
Die Fürstliche Regietung wird die Verkündigung der die obigen Verbälmisse be- 
neffenden, ibr zu diesem Zwecke mitzutheilenden Gesetze und Verordnungen thunlichst 
vor Ablauf des Monals Juni cr. bewirken. 
Artikel 6. 
Die gegenn ärtig bei den Poststellen im Fürstenthum von Seiner Durchlaucht dem 
Fürücn von Thurn und Taxis angesiellten Beamten 2c. werden in den Koniglich Preu- 
sischen Poüdirust mit ihren dermaligen Dienübezügen und eiworbenen Ansprüchen, so
	        
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