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wie rücksichtlich dieser Bezüge mit den für sie und die Ihrigen bestehenden Pensions-
Verhälmissen übernommen.
In allen übrigen Beziehungen sind auch auf sie die im Artikel 5 erwähnten Ge-
sete und die Vorschristen über die Königlich Preußischen Postbeomten r2c. anwendbar.
Artikel 7.
Die Königliche Postverwaltung im Fürstenthum nimmt und yiebt Recht wegen ge-
richtlich zu verfolgender Ansprüche vor den zuständigen Fücstlichen Gerichten und wird
dabei durch den betreffenden Königlichen Ober-Post.Director vertreten.
Artikel 8.
In Absicht auf Wege= und Brücken-Gelder, sowic sonstige Communicationsabgaben,
sei es an den Staat, an Gemeinden oder an Privat-Personen, entscheiden rückiichtlich
der Posten die jeweilig im Königreich Preußen hierüber geltenden Vorschristen somit der-
malen die Bestimmung, daß die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, sowie die auf
Kosten des Staats beförderten Conriere und Estafekten, ingleichen die von Postbeförde-
rungen ledig zurückkommenden Postfubrwerke und Pferde, sowie endlich die Briefträger
und Postboten von Entrichtung solcher Abgaben befreit sind.
Artikel 97.
Werden innerhalb des Fürstenthums Eisenbahnen gebam, sei es vom Slaate oder
von Privaten: so werden den Eisenbahn-Verwallungen diejenigen Leistungen an die
Postanstalt auferlegt, welche im Königreiche Preußen zufolge des Eisenbahngeseges vom
3. November 1838 und fpäler ertheilter oder noch zu ertheilender Gesetze vorgeschrieben
sind. Diese eistungen stehen alsdann ohne Weiteres der Königlichen Postverwallung
uneutgeltlich zu.
Hinncchnlich der im Fürstenthum bereils besiehenden Eisenbahnen tritt die Königlich
Preußische Postverwaltung in das seitherige Verhälmiß der Fürsilich Thurn und Taxis-
schen Postverwaltung ein.
Artikel 10.
Die Porkofreiheiten im Fürstenthum, sowie die Vorschriften wider die dabei vor-
kommenden Umterschleise sind die nämlichen, welche bei den Posiüellen im Königreich
Preußen jeweilig gellen und erstrecken sich auf den gesammten Verwaltungsumsang der
Königlich Preußischen Postanstalt. Hierbei finden für die Portofreiheit Ihrer Durch-
lauchsen des Fü#esten und der Frau Fürstin, sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses,
die Bestimmungen Anwendung, welche für die Portofreibeit Ihrer Majestären des Königs
und der Königin, sowie der Milglieer des Königlichen Hauses jeweilig in Gülligk.:
sind. Auf die Ciril, und Mililair-Behörden, die Klrchen, Schulen, milden Sitttungn