Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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2) Ministerial-Bekanntmachung, den Vertrag zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen wegen fort- 
dauernder Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend. 
Zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits und der 
freien Hansestadt Bremen andrerseits ist unterm 14. Dezember 1865 ein Vertrag abge- 
schlossen worden, welcher die Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der gegenseittgen 
Verkehrsverhältnisse zum Gegenstande hat. 
Nachdem nun der Austausch der desfallsigen Ratificationsurkunden erfolgt ist, wird 
der Vertrag, unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags, audurch zu 
öffentlicher Kenntniß gebracht. 
Gera, am 28. März 1866. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Dr. Hagen. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und in 
Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und 
der freien Hansestadt Bremen andererseits, 
die 
Fortdauer des Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen 
Verkehrs-Verhältnisse betreffend. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover, 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und Seine Königliche Hoheit der Groß- 
berzog von Oldenburg für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, kraft der 
Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 
1835, 2. Januar 1836, 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841, 4. April 1853 
und endlich vom 28. Juni, 11. Juli, 12. Oktober 1864 und vom 16. Mai 1865 be- 
stehenden Zoll= und Handelsvereins, nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und Württem- 
berg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen 
Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen
	        
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