Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünften auch 
ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und zusäplichen 
Bestimmungen, in Kraft. 
Artikel?2 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche ig Bremen und die Bremischen 
Staatsangehörigen, welche in den Stadten des Zellvereins vorübergehend oder dauernd 
sich aufbalten, sollen daselbst in Bezliehung auf den Betrieb des Handels die nämlichen 
Rechte geniehen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die 
Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritien Landes. 
Artikel 3. 
Die Verabredung im Artikel 4 des Vertrages vom 26. Jannar 1856 unter Nr. 1, 
nach welcher, unter den in jenem Artikel angegebenen Beschränkungen, hinsichtlich des 
Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein= und Ausgangsabgaben in keinem 
der contrahirenden Staaten Erzeugnisse des Gebiets des andern eontrahirenden Theils 
ungünstiger als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staats behandelt 
werden dürfen, wird dahin erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlung auch nicht un- 
günstiger sein darf, als diejenige der gleichartigen Erzeugnisse anderer nicht zum Zoll- 
verein gehörender deutscher Staaten. 
Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollabfertigung der 
auf den Eisenbahnen beförderten Waaren und Effecten dahin geeinigt, daß bei dem ver- 
einsländischen Haupt-Zollamte zu Bremen alle nach den Zollgesetzen zulässigen und na- 
mentlich alle diejenigen Erleichterungen eintreten sollen, welche rücksichtlich der Formalitäten 
der Bollabfertigung dem Verkehr auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn 
gewährt sind oder künftig noch gewährt werden. 
Artikel 4. 
Es solle 
ein gongezelyichuh Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zoll- 
verein von Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen von Handlungs- 
reisenden, die einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, beiderseits 
soweit nöthig, unter den zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Nieder- 
legung in einem Packhofe erforderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zu- 
gelassen werden. Die Föemlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse 
unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird 
2) zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Befreiung von
	        
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