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Elngongs- und Ausgangsabgaben zugestanden für Gegen#nde, welche, um als
Modellc zu dienen, oder zur Reparalur, in das Gebiet des andern contra-
birenden Theils gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zwecks, unter
Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt wer-
den, wenn dle wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert
bleibt.
Artikel 5.
Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durchgangs=
abgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während, der Dauer
des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbel bewenden, daß auf die Wiedereinführung
von Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzicht.t wird,
welche von Vrrmen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabel
berühren, oder welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der
sreien Stadt Bremen berühren.
Die in dem Vernage vom 26. Jannar 1856 und dessen Zubehörungen entballenen
Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäh für die Dauer des gegenwär-
tigen Vertrags außer Anwendung.
Artikel 6.
Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels aus dem Gebicte der freien Stadt
Bremen nach dem Zollverelne hin, soll im Anschluß an die Verabredungen im Artikel 3
der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856:
1) der Transport von zollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen
nach anzunehmen ist, daß sie (us Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt
werden sollen, auf denjenigen durch Commissare von Hannover, Oldenburg und
Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem Bremischen Oite aus
nach der nahen, auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen
Wobngebäuden bebauten Zollgrenze führen, bel elner den denunciirenden Bre-
mischen Polizeibeamten (Landjägern) zufallenden Ordnungssirase von 1 bis
10 Thalern verboten werden. Ferner sollen:
2) sobald des Schlelchhandelsbetriebs verdächiige Personen bei Nachtzeit, d. h. von
10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es auf er-
laubten oder nach der Bestimmung unter 1. unerlaubten Wegen oder in daselbst
belegenen Wirthshäusern mit zollpflichtigen Waaren bemossen werden, die Waa-
ren votläusig bis zu der oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten,
beziehungeweise sokann, vorbehaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung
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