Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Elngongs- und Ausgangsabgaben zugestanden für Gegen#nde, welche, um als 
Modellc zu dienen, oder zur Reparalur, in das Gebiet des andern contra- 
birenden Theils gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zwecks, unter 
Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt wer- 
den, wenn dle wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert 
bleibt. 
Artikel 5. 
Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durchgangs= 
abgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während, der Dauer 
des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbel bewenden, daß auf die Wiedereinführung 
von Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzicht.t wird, 
welche von Vrrmen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabel 
berühren, oder welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der 
sreien Stadt Bremen berühren. 
Die in dem Vernage vom 26. Jannar 1856 und dessen Zubehörungen entballenen 
Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäh für die Dauer des gegenwär- 
tigen Vertrags außer Anwendung. 
Artikel 6. 
Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels aus dem Gebicte der freien Stadt 
Bremen nach dem Zollverelne hin, soll im Anschluß an die Verabredungen im Artikel 3 
der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856: 
1) der Transport von zollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen 
nach anzunehmen ist, daß sie (us Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt 
werden sollen, auf denjenigen durch Commissare von Hannover, Oldenburg und 
Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem Bremischen Oite aus 
nach der nahen, auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen 
Wobngebäuden bebauten Zollgrenze führen, bel elner den denunciirenden Bre- 
mischen Polizeibeamten (Landjägern) zufallenden Ordnungssirase von 1 bis 
10 Thalern verboten werden. Ferner sollen: 
2) sobald des Schlelchhandelsbetriebs verdächiige Personen bei Nachtzeit, d. h. von 
10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es auf er- 
laubten oder nach der Bestimmung unter 1. unerlaubten Wegen oder in daselbst 
belegenen Wirthshäusern mit zollpflichtigen Waaren bemossen werden, die Waa- 
ren votläusig bis zu der oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten, 
beziehungeweise sokann, vorbehaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung 
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