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unter 1 etwa bereits verwirkten Ordnungsstrafe auf einen nach der Zollstraße
fübrenden Weg verwiesen werden.
Artikel 7.
Ueber die Stellung und die Besugnisse des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts zu
Bremen wird statt der Verabredungen im Artikel 1 der Uebereinkunst wegen Errichtung
dieses Haupt. Zollamis vom 26. Januar 1856 Folgendes bestimmt:
Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Haupt-Zollamt tritt unter
den nachfolgenden Vestimmungen au die Sielle der Grenzzollämter, welche sonst an der
Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der oberen Weser an-
zulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs= Verbindungen als Grenz-, Ein= und
Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben die Ermächtigung
beiwohnt:
1) bezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Thalern für
eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten Erhebung desselben
für Güter, welche mit keinem höheren Eingangsgolle als 15 Sgr. für den Centner
belegt sind, sowie für Effekten und Waaren, welche Passagiere der Post, der
Eisenbahnen und der Oberweser Dampsschiffe mit sich führen,
2) zur Erhebung des Ausgangszolles.,
3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen . und Uebergangsscheinen,
zzur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Ausferligung und Erledigung
von Declarationsscheinen für den Verkehr mistelst Berührung des Auslandes,
endlich
5) für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von Ausagezekteln.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebicte auf anderen
Wegen als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vorstehend unter Nr. 1
erwähnten Abferligungsbesugnisse dem Haupt-Zollamte unter den bereils ergangenen oder
künftig sestzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen.
Artkikel 8.
An die Stelle der Verabredung im ersten Sate des Art. 3 der Uebereinkunft vom
26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes u. s. w.
soll folgende Bestimmung treten:
Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Essecten den betref-
fenden Zollstellen zur Alfertigung nach dem Jollverein vorführt, oder wer mit nach dem
Jollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen stromaufwärts auf der Oberweser